Kommentar
Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben v. 27.10.2010 die Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte neu gefasst. Die Neufassung führt auch zu Veränderungen bei der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen. Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung Abschn. 18.6 Abs. 2 UStAE neu gefasst. Danach haben pauschal besteuerte Land- und Forstwirte Voranmeldungen insbesondere dann abzugeben, wenn Umsätze ausgeführt werden, die unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung des Abschn. 24.6 UStAE zu einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder einem Überschuss führen und für die wegen der Abgabe der Voranmeldungen keine besondere Ausnahmeregelung gilt.
Die Vereinfachungsregelung des Abschn. 24.6 UStAE bestimmt unter weiteren Voraussetzungen, dass nach § 24 UStG pauschalierende land- und forstwirtschaftliche Betriebe regelbesteuerte Umsätze bis zu 4.000 EUR auch in die Durchschnittssatzbesteuerung einbeziehen können.
Darüber hinaus konkretisiert die Finanzverwaltung auch noch eine Vereinfachungsregelung in Abschn. 24.2 Abs. 6 UStAE. Grundsätzlich unterliegt der Verkauf von Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch für einen solchen Verkauf auch die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werden, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich (zu mindestens 95 %) für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen. Durch das BMF-Schreiben vom 8.12.2010 wird dazu ergänzend ausgeführt, dass Zeiträume, in denen der Unternehmer die Durchschnittssatzbesteuerung nicht angewandt hat, für die Prüfung der 95 %-Grenze nicht mit herangezogen werden.
Hat der Unternehmer einen Gegenstand unter Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung erworben und wechselt später in die Regelbesteuerung, führt dies zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG, sodass eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist. Dies gilt im umgekehrten Fall entsprechend.
Konsequenzen für die Praxis
Die Anweisung der Finanzverwaltung zu der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen ist eine Folgeänderung zu der Neufassung der allgemeinen Verwaltungsanweisungen zur Durchschnittssatzbesteuerung. Da die geänderte Fassung der Abschn. 24.1–24.9 UStAE gem. dem Schreiben vom 27.10.2010 für alle Umsätze gilt, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden, sind die jetzt vorgenommenen Änderungen ebenfalls erst ab dem 1.1.2011 anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 8.12.2010, IV D 3 – S 7346/10/10002, BStBl 2010 I S. 1501