Überblick

Am 31.3.2004 wurde die Genehmigung des Rates der Europäischen Union im Amtsblatt[1] der Europäischen Union veröffentlicht. Damit trat die im Haushaltsbegleitgesetz 2004 unter Genehmigungsvorbehalt verabschiedete Ausweitung der Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 UStG zum 1.4.2004 in Kraft. Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben die Grundsätze der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger dar und geht ausführlich auf die Abgrenzung ein, wann ein Unternehmer vorliegt, der Bauleistungen im Sinne der Regelung ausführt. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Bauleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Darüber hinaus wurde wegen des kurzfristigen In-Kraft-Tretens der Regelung eine Übergangsregelung geschaffen, nach der sich die beiden Vertragsparteien bis zum 30.6.2004 darauf einigen können, die Steuerschuld noch beim leistenden Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG zu belassen.

 

Die Anweisung des Bundesministers der Finanzen

Nach der Veröffentlichung der Genehmigung zur Ausweitung des Steuerschuldnerverfahrens nach § 13b Abs. 1 UStG trat die Regelung zum 1.4.2004 in Kraft. Damit ergeben sich die folgenden Neuerungen:

  • Hat der leistende Unternehmer bei einem unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsatz in dem notariellen Kaufvertrag (vgl. § 9 Abs. 3 UStG) auf die Steuerfreiheit verzichtet, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner der entstandenen Umsatzsteuer.
  • Erbringt ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer, der ebenfalls Bauleistungen erbringt, so wird der die Bauleistung empfangende Unternehmer zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Leistung.

Eine Bauleistung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn eine Werklieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Dabei ist der Begriff des Bauwerks weit auszulegen und soll nicht nur Gebäude, sondern alle mit dem Erdboden verbundene Anlagen erfassen. Die Abgrenzung erfolgt im Wesentlichen entsprechend den bei der Bauabzugssteuer (§ 48 EStG) festgelegten Unterscheidungen. Dabei muss der Unternehmer selber aktiv Bauleistungen erbringen (nicht erfasst werden damit z.B. Bauträger, soweit diese Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen). Nicht von Bedeutung ist, ob die Leistung in der Rechnung als Bauleistung bezeichnet wird. Einen Überblick gibt die folgende Zusammenstellung:

Abgrenzung der Bauleistungen nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG (alphabetisch)
Als Bauleistungen gelten Nicht als Bauleistungen gelten
Dachbegrünung eines Hauses Anlegen von Bepflanzungen
Einbau von Bestandteilen (Fenstern, Türen, Aufzüge etc.) Anliefern von Beton
Einbau von Einrichtungsgegenständen, soweit mit dem Gebäude fest verbunden (Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen) Arbeitnehmerüberlassung
Erdarbeiten Aufstellen von Messeständen
Hausanschlüsse (Strom, Wasser), soweit eigenständige Leistung Entsorgung von Baumaterial/Bauschutt
Künstlerische Leistungen an Bauwerken, soweit der Künstler auch die Ausführung des Werkes schuldet Gerüstbau
Reinigungsarbeiten, bei denen die Oberfläche verändert wird (Sandstrahlarbeiten) Lieferung von Wasser und Energie
Reparaturarbeiten (Erhaltungsarbeiten), soweit die Nichtaufgriffsgrenze von 500 EUR überschritten wird Materiallieferungen
Substanzbeseitigende Arbeiten Planungs- und Überwachungsleistungen (Architekten, Fachingenieure)
Substanzerhaltende Arbeiten Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen
Substanzerweiternde Arbeiten Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn das Nettoentgelt nicht mehr als 500 EUR beträgt
Substanzverbessernde Arbeiten Überlassung von Betonpumpen oder anderen Maschinen

Wichtig

Für Wartungs- und Reparaturleistungen ist eine Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von bis zu 500 EUR (netto) aufgenommen worden, bis zu der die Anwendung des Steuerschuldnerverfahrens nicht in Betracht kommt.

Führt der leistende Unternehmer mehrere Leistungen aus, bei denen auch Bauleistungen mit erbracht werden, ist entscheidend, welche Leistung im Vordergrund steht. Die Leistung fällt nur dann insgesamt unter das Steuerschuldnerverfahren, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Soweit unabhängige Einzelleistungen erbracht werden, muss die Leistung jedoch aufgeteilt werden.

Der Leistungsempfänger wird nur dann zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG, wenn er selbst ein Unternehmer ist, der Bauleistungen erbringt. Nicht von Bedeutung ist, ob er die Bauleistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezieht. Es ist auch nicht erforderlich, dass er die erhaltene Bauleistung direkt für eigene zu besteuernde Ausgangsleistungen verwendet. Ein Unternehmer fällt dann unter diese Regelung, wenn er

  • im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen i.S.d. § 13b...

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