Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert und ergänzt Abschn. 18.12 ff. UStAE.

Ausländische Unternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland angefallene Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren erstatten lassen, wenn sie nicht im Inland zur Umsatzsteuer veranlagt werden (sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren). Dabei kommen grundsätzlich unterschiedliche Verfahren zur Anwendung:

  • Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer haben den Vergütungsantrag zwingend elektronisch bei der im jeweiligen Ansässigkeitsstaat angesiedelten Anlaufstelle einzureichen, die den Vergütungsantrag nach einer Vorprüfung an das BZSt in Deutschland weiterleitet. Soweit notwendig, sind Belege elektronisch beizufügen. Der Antrag ist innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahrs zu stellen.
  • Im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer können unmittelbar beim BZSt einen Vergütungsantrag elektronisch stellen, müssen die Originalbelege aber innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahrs an das BZSt übersenden. Allerdings sind Unternehmer aus bestimmten Drittstaaten von der Vergütung ausgeschlossen, darüber hinaus ergeben sich Einschränkungen bei bestimmten Kosten (z. B. Treibstoffkosten).

In der UStDV hatten sich Veränderungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Vergütungszeitraum ergeben, die die Finanzverwaltung jetzt in den UStAE mit aufnimmt. Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann weniger als 3 Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt.

Wichtig

Zum 20.7.2017[1] ist § 60 UStDV dahingehend ergänzt worden, dass in den Vergütungsantrag auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden können, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Vorsteuerbeträge aus vorangegangenen Kalenderjahren können aber nicht mit in einem Folgejahr erfasst werden.

Darüber hinaus ist § 60 UStDV um eine weitere Möglichkeit für den Vergütungsantrag ergänzt worden. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahrs gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den vorher abgegebenen Vergütungsanträgen nicht enthalten sind. Soweit ein Unternehmer einen solchen weiteren Vergütungsantrag gestellt hat, gilt dieser – unabhängig welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer tatsächlich in dem Antrag gewählt hat – aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr.[2]

Wichtig

Für den neu eingeführten weiteren Vergütungszeitraum gelten die Mindestbeträge für die Vorsteuervergütung. Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer muss der (zusätzliche) Vergütungsbetrag mindestens 50 EUR[3] und für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer mindestens 500 EUR[4] betragen.

Der Vergütungsantrag von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer ist elektronisch bis zum 30.9. des jeweiligen Folgejahrs über die jeweilige nationale Anlaufstelle einzureichen. Die Finanzverwaltung ergänzt die Verwaltungsanweisungen[5] um den Hinweis, dass der Vergütungsantrag nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Unternehmer alle notwendigen Angaben[6] gemacht hat und die Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes vorgenommen hat.

Wichtig

Soweit dem Vergütungsantrag Belege beizufügen sind, sind sie elektronisch dem Vergütungsantrag anzuhängen. Die Finanzverwaltung weist zusätzlich darauf hin, dass die Belege als eingescannte Originale vollständig beizufügen sind.

Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a i. V. m. § 87a Abs. 8 AO bekannt zu geben.[7] Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nicht zugestimmt, ist der Bescheid in Papierform zu versenden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Vergütung von Vorsteuern ist für grenzüberschreitend tätige Unternehmer ein wichtiges Instrument, das dazu beiträgt, die Neutralität des Umsatzsteuerrechts zu gewährleisten. Dem Unternehmer ist jetzt die Einreichung eines zusätzlichen Vergütungsantrags ermöglicht worden, dieser Antrag ist aber ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten seit dem 20.7.2017.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 22.9.2017, III C 3 – S 7359/17/10002, BStBl 2017 I S. 1299.

[1] Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 12.7.2017, BGBl 2017 I S. 2360.
[6] Vgl. dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und Abs. 5 Spiegelstrich 1-8 UStAE.

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