Kommentar

Im Dezember 2001 hatte der BFH[1] entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auch auf Umsätze anzuwenden ist, die ein Landwirt im Rahmen eines Hofladens erzielt. Nach den Feststellungen des BFH kommt es nicht darauf an, ob die in dem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Waren an die Industrie, an Einzel- oder Großhändler oder im Rahmen der Direktvermarktung an Endverbraucher veräußert werden. Der BFH rechnete im Streitfall auch die Umsätze mit zugekauften landwirtschaftlichen Produkten zu den im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen nach § 24 Abs. 1 UStG. Dies gilt aber nur, soweit die Zukaufsgrenze für betriebstypische Produkte von 20 % des Gesamtumsatzes nicht überschritten wird.

Die Finanzverwaltung nimmt nun zu diesem Urteil Stellung und wendet diese Grundsätze auf alle Umsätze an, die nach dem 31.12.2002 ausgeführt wurden. Die Veräußerung hinzugekaufter landwirtschaftlicher Produkte in einem Hofladen eines Landwirts unterliegt dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Produkte im vorangegangenen Kalenderjahr 20 % des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Praxis-Tipp

Keinen Hinweis finden Sie in dem BMF-Schreiben auf den Verkauf hinzugekaufter, nicht betriebstypischer Waren. Hier ist darauf zu achten, dass nach dem BFH-Urteil diese Waren immer außerhalb der Durchschnittssatzbesteuerung veräußert werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.11.2005, IV A 5 – S 7410 – 58/05, BStBl 2005 I S. 1064.

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