Überblick
Land- und forstwirtschaftliche Erzeuger können unter bestimmten Voraussetzungen einen bestimmten, besonderen Steuersatz für die von ihnen ausgeführten Leistungen berechnen. Weiterhin erhalten diese Unternehmer einen pauschalen Vorsteuerabzugsanspruch in gleicher Höhe, wie von ihnen Umsatzsteuer geschuldet wird, sodass im Ergebnis die jeweilige Steuerzahllast null beträgt. In den letzten Jahren kam es wegen dieser Sonderregelung immer wieder zu Gerichtsverfahren darüber, auf welche Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung anzuwenden ist. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des BFH vom November 2004 nimmt die Finanzverwaltung jetzt dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen Vermietungs- und Verpachtungsumsätze unter § 24 UStG fallen können.
Die Anweisung des Bundesministers der Finanzen
Im November 2004 hatte der BFH entsprechend einem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH entschieden, dass eine langfristige Vermietung oder Verpachtung auch dann nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nach der Verpachtung in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig bleibt.
Wichtig
Nach den gerichtlichen Feststellungen können nur die Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung und landwirtschaftliche Dienstleistungen unter die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung fallen. Dabei sind diese Begriffe richtlinienkonform auszulegen. Der BMF nimmt jetzt zu den Vermietungsleistungen Stellung, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger ausgeführt werden.
Eine Vermietung oder Verpachtung kann nur dann unter die Anwendung des § 24 UStG fallen, wenn die Überlassung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken erfolgt und das Wirtschaftsgut dem betriebsgewöhnlichen Zweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen ist.
Wichtig
Die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern, die nicht im eigenen Betrieb verwendet werden oder die ausschließlich zur Überlassung an Dritte verwendet werden, können grundsätzlich nicht im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung erfasst werden.
Werden Wirtschaftsgüter vermietet oder verpachtet, die zu dem normalen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, scheiden diese Wirtschaftsgüter aus der Durchschnittssatzbesteuerung dann aus, wenn sie langfristig überlassen werden. Eine Überlassung von mindestens 12 Monaten ist dabei stets als langfristig anzusehen.
Praxis-Tipp
Die Finanzverwaltung geht bei der Beurteilung der Langfristigkeit grundsätzlich von der tatsächlichen Überlassungsdauer aus.
Bei einer Überlassung auf unbestimmte Dauer ist von einer langfristigen Überlassung auszugehen; sollte sie dann aber nicht mindestens 12 Monate dauern, so ist die Überlassung insgesamt der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen.
Die Überlassung des Wirtschaftsguts muss weiterhin für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erfolgen. Der Leistungsempfänger muss den Gegenstand somit für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwenden. Dabei sind die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit anzuwenden. Es ist allerdings unerheblich, wenn eine dem Grunde nach land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Rechtsform des Leistungsempfängers in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird.
Beispiel
Ein Landwirt, der die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendet, vermietet Bootsbesitzern in den Wintermonaten in einer ansonsten landwirtschaftlich genutzten Halle Liegeplätze.
Da die Vermietung für Zwecke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt, ist die Regelbesteuerung anzuwenden.
Darüber hinaus sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:
- Die Vermietung von Räumen an betriebsfremde Personen (z. B. Gästezimmer / Ferienwohnung) unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Es handelt sich hierbei um der Regelbesteuerung unterliegende Vermietungsumsätze, die auch nicht steuerfrei sind, wenn es sich um kurzfristige Überlassungen handelt.
- Die Vermietung von Flächen für Funkfeststationen unterliegt nicht der Besteuerung nach § 24 UStG, ist aber eine langfristige, steuerfreie Vermietung.
- Werden ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Teilbetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter verpachtet oder wird ein Nießbrauchsrecht eingeräumt, fallen diese Umsätze nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.
Wichtig
Die Finanzverwaltung gewährt in bestimmten Fällen Übergangsregelungen, vgl. nachfolgend "Konsequenzen für die Praxis".
Konsequenzen für die Praxis
Die ursprünglich als Vereinfachungsregelung gedachte Durchschnittssatzbesteuerung wird durch die Vorgaben des EuGH und der Umsetzung durch die Finanzverwaltung immer mehr zu einer besonderen Herausforderung für Land- oder Forstwirte. Mittlerweile sind so viele Besonderheiten zu beachten, dass es wahrscheinlich einfacher wäre, gleich die Regelbesteuerung zu wählen. Insoweit ist § 24 UStG noch mehr zu einer Subventionsvorschrift mutiert.
Kommentar
Bei einem Wechsel zwischen der...