Die vorsteuerrelevante Nutzungsänderung muss mindestens 10 Prozentpunkte ausmachen.[1] Dies gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 1.000 EUR übersteigt. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG entfällt jedoch prinzipiell, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer insgesamt 1.000 EUR nicht übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Die Feststellung der gewichtigen Nutzungsänderung muss jährlich erfolgen

Kaufmann K errichtet im Kalenderjahr 03 auf eigenem Grund und Boden ein Gebäude, welches ihm zum 1.2.04 schlüsselfertig übergeben wird. Anlässlich der Errichtung des Gebäudes sind bei K im Kalenderjahr 03 Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 UStG i. H. v. 30.000 EUR angefallen. Ab Februar 04 vermietet K das Gebäude an den Mieter M ausschließlich für Wohnzwecke. Infolge des Auszugs von M zum 30.11.04 vermietet K das Gebäude ab 1.12.04 steuerpflichtig an den Architekten A als Büro.

K hat die Vorsteuern im Hinblick auf die – beabsichtigte – steuerfreie Vermietung an den Mieter M in vollem Umfang nicht abgezogen; mithin wurde dem Vorsteuerabzug eine 0 %ige steuerpflichtige Nutzung zugrunde gelegt. Die Nutzung im Kalenderjahr 04 erfolgt für insgesamt 11 Monate. Die Nutzung war für 10 Monate vorsteuerschädlich, für einen Monat (Dezember) vorsteuerunschädlich. Somit wird das Gebäude im Jahr 04 zu 1/11 für vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze = 9,09 % verwendet. Es handelt sich im Verhältnis zum Jahr 03 um eine Nutzungsänderung von 9,09 %. Diese ist weder prozentual gewichtig, noch im Hinblick auf den Betrag von 249,98 EUR (3.000 EUR × 11/12 × 9,09 %); deshalb erfolgt keine Berichtigung.

Im Kalenderjahr 05 beträgt die vorsteuerunschädliche Nutzung 100 %. Es ergibt sich somit im Verhältnis zum Jahr 03 eine Nutzungsänderung von 100 %. Die Nutzungsänderung ist deshalb gewichtig und erfolgt i. H. v. 3.000 EUR.

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