Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurden befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % reduziert. Die befristete Steuersatzsenkung (und die anschließende (Wieder-)Anhebung der Steuersätze) wirkt sich auch auf Anzahlungs- und Schlussrechnungen aus, sofern diese in Zeiträume mit unterschiedlichen Steuersätzen fallen. Die Finanzverwaltung hat sich dazu ausführlich in ihrem Anwendungsschreiben zur Steuersatzsenkung[1] geäußert.

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