Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 13.5 Abs. 2 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses.

Liegt ein Leistungsaustausch zwischen einem Unternehmer und einem anderen vor, gehört zur Bemessungsgrundlage des leistenden Unternehmers alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Bei einem Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG) oder bei einem tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) gehört auch die erhaltene Lieferung oder sonstige Leistung mit zur Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Die Finanzverwaltung stellt jetzt klar, dass diese Grundsätze auch für die Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG gelten. Zu der bisherigen – allgemeinen – Aussage, dass die Anzahlungen auch in der Lieferung oder sonstigen Leistung bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz bestehen können, wird nun ergänzt, dass die Vereinnahmung einer Anzahlung des Leistungsempfängers nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese Leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG noch nicht entstanden ist.

Wichtig

Entscheidend ist für die Besteuerung der Anzahlung, dass dem leistenden Unternehmer der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung zugeflossen ist.

Konsequenzen für die Praxis

Die Ergänzung des UStAE stellt keine wesentliche Veränderung dar, auch hatte die Finanzverwaltung früher keine gegenteilige Auffassung vertreten. Die Auffassung lässt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen der Anzahlungsbesteuerung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG ableiten, da es für die Steuerentstehung einer Anzahlung auf den Zufluss der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ankommt.

Praxis-Tipp

Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 15.4.2011, IV D 2 – S 7270/10/10001, BStBl 2011 I S. 489

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