Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.[1]

Unternehmer sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, allerdings befreit,

  • wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 UStG führen;
  • soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden;
  • soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln;
  • soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.[2]

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