Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz UStG anzuwenden ist (Kleinunternehmer), haben anstelle der nach § 22 Abs. 2–4 UStG vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:
- die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen,
- die sonstigen Leistungen i. S. v. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG.[1]
Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 UStG bleiben unberührt.
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