Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b UStG[1] ist § 22 UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen
- beim ersten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, das vereinbarte Entgelt für die Lieferung i. S. v. § 25b Abs. 2 UStG sowie der Name und die Anschrift des letzten Abnehmers,
beim letzten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet:
- die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung i. S. v. § 25b Abs. 2 UStG sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge,
- der Name und die Anschrift des ersten Abnehmers.
Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet.[2]
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