Seit 2020 ist das Konsignationslager EU-einheitlich geregelt. In diesem Zuge sind folgende Aufzeichnungspflichten beim Lieferanten und erwerbenden Unternehmer zu beachten:

Der liefernde Unternehmer hat bei dieser Konsignationslagerregelung folgende Aufzeichnungen zu tätigen[1]:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Erwerbers;
  • Abgangsmitgliedstaat;
  • Bestimmungsmitgliedstaat;
  • Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
  • vom Erwerber verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, dies gilt auch bei Erwerberwechsel;
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;
  • Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Dritten als Lagerhalter;
  • Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder Versendung in das Lager gelangten Gegenstände;
  • Tag der Lieferung (an den Erwerber);
  • Entgelt für die Lieferung (an den Erwerber) sowie handelsübliche Bezeichnung und Menge gelieferten Gegenstände;
  • vom Erwerber für die Lieferung verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  • Entgelt sowie handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Sonderfall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Ablauf der 12-Monatsfrist;
  • Bemessungsgrundlage für den Sonderfall, wenn Gegenstände innerhalb der 12-Monatsfrist in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangen und Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.

Der erwerbende Unternehmer hat bei dieser Konsignationslagerregelung folgende Aufzeichnungen zu tätigen[2]:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers;
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Unternehmer als Erwerber bestimmten Gegenstände;
  • Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Unternehmer als Erwerber bestimmten Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat;
  • Entgelt für die Lieferung an den Unternehmer sowie handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
  • Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs;
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge der aus dem Lager entnommenen Gegenstände;
  • handelsübliche Bezeichnung für den Sonderfall zerstörter oder fehlender Gegenstände und Tag der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in das Lager gelangten Gegenstände oder Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.
 
Hinweis

Erleichterungen bei dritten Lagerinhabern

Wenn der Inhaber des Lagers nicht mit dem Erwerber identisch ist, ist der Unternehmer von einem Teil der Aufzeichnungen  entbunden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Umsatzsteuer enthalten. Sie wollen mehr?