Überblick

Mit Wirkung vom 1.1.2007 sind durch das Jahressteuergesetz 2007[1] die Ausnahmen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 3 UStG erweitert worden. Die neuen Ausnahmen sind die Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland sowie die Leistungen von Durchführungsgesellschaften an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit die Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen. Die Finanzverwaltung gibt in diesem Zusammenhang Vereinfachungsregelungen für den Übergang vor. Grundsätzlich wird zu dem Ort von Dienstleistungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen im Bereich von Messen, Ausstellungen und Kongressen Stellung genommen.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Führt ein ausländischer Unternehmer im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung aus, so wird nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.  § 13b Abs. 2 UStG der Leistungsempfänger – wenn er ein Unternehmer ist – zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Leistung (Steuerschuldnerverfahren). Der leistende Unternehmer schuldet damit im Inland keine Umsatzsteuer und darf deshalb in einer Rechnung auch keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Die Steuerschuldnerschaft wurde auch auf den unternehmerischen Leistungsempfänger übertragen, wenn dieser ein ausländischer Unternehmer war.

Wichtig

Durch das Jahressteuergesetz 2007 sind nun in § 13b Abs. 3 UStG die Ausnahmen von der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger um die Nummer 4 (Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland) und die Nummer 5 (Leistungen von Durchführungsgesellschaften an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit die Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland) erweitert worden. Damit werden ab dem 1.1.2007 in diesen Fällen die leistenden Unternehmer Steuerschuldner für die von ihnen ausgeführten Leistungen im Inland und müssen nicht nur Umsatzsteuer berechnen, sondern diese auch gesondert in ordnungsgemäßen Rechnungen ausweisen.

Grundsätzlich war darüber hinaus auch strittig, wo bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einer Messe, Ausstellung oder einem Kongress ausgeführt worden sind. Die Finanzverwaltung hatte diese Leistungen – teilweise aus Vereinfachungsgründen – als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen[2]. Entgegen dieser pauschalen Feststellung hatte der EuGH[3] 2006 festgestellt, dass Leistungen im Zusammenhang mit einer Messe oder Ausstellung systematisch der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG zuzuordnen sind.

Die Finanzverwaltung relativiert jetzt mit dem BMF-Schreiben die pauschalen Feststellungen in Abschn. 34a UStR 2005.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Das BMF nimmt grundsätzlich zu den neuen Regelungen der Ausnahmetatbestände von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 3 UStG Stellung. Insbesondere geht es um die Frage, welche Leistungen unter die Ausnahmetatbestände zu subsumieren sind.

  • Bei der Einräumung einer Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongressen (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG) fallen darunter auch die damit zusammenhängenden Nebenleistungen (z. B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen und Unterbringung – soweit als einheitliche Leistung angeboten).
  • Bei Leistungen von im Ausland ansässigen Durchführungsgesellschaften erbringen diese Durchführungsgesellschaften im Regelfall einheitliche Leistungen an die Aussteller. Diese Leistungen sind nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG dort ausgeführt, wo der Unternehmer (die Durchführungsgesellschaft) für diesen Umsatz ausschließlich oder überwiegend tätig geworden ist. Dies wird dort sein, wo die Messe oder Ausstellung tatsächlich stattfindet. Zu diesen Leistungen gehören alle mit der Messe, Ausstellung oder dem Kongress im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Wichtig

Werden diese Leistungen im Zusammenhang mit Messen u. Ä. von im Inland ansässigen Unternehmern ausgeführt, so war bei diesen Leistungen bisher schon immer der leistende Unternehmer der Steuerschuldner.

Ab 1.1.2007 kommt es dann nicht mehr darauf an, ob es ein inländischer oder ein ausländischer Unternehmer ist.

Die von einer Durchführungsgesellschaft ausgeführte Leistung muss aber nicht eine einheitliche Leistung sein, es kann sich – je nach vertraglichen Regelungen und dem, was der leistende Unternehmer als Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger schuldet – auch um selbstständige Leistungen handeln. In diesem Fall hängt die Beurteilung des Orts der Leistung von der Art der ausgeführten Leistung ab.

Art der Leistung Leistungsort (soweit eigenständige Leistung)
  • Technische Versorgung der überlassenen Stände (Strom, Telefon, Internet etc.)
  • Planung, Gestaltung und Auf- und Abbau der Ausstellungsstände
  • Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen
  • Standbetreuung und Standbewachung
  • Reinigung von Ständen
  • Überlassung von Garderob...

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