Zusammenfassung

 
Begriff

Das Merkmal des ausländischen Abnehmers ist unerlässlich für die Gewährung der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung, wenn nicht der Lieferant, sondern sein Abnehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet. Im Zusammenhang mit Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet gilt analog die Steuerbefreiung nur, wenn im Fall der Versendung oder Beförderung durch den Auftraggeber dieser im Ausland ansässig ist. So soll verhindert werden, dass ein inländischer Abnehmer bzw. Auftraggeber einer Lohnveredelung ungerechtfertigt eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann, obwohl die Gegenstände ggf. das Inland noch nicht verlassen haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 UStG und Abschn. 6.3 UStAE.

1 Begriffsbestimmung

Ausländischer Abnehmer kann jede Person sein, die ihren Wohnort oder Sitz im Ausland hat, ausgenommen Personen, die in den Freihäfen[1] und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie ansässig sind. Auch auf der Insel Helgoland und in der Gemeinde Büsingen ansässige Personen sind demnach ausländische Abnehmer. Diese Definition schließt jede natürliche oder juristische Person unabhängig von ihrem Status als Steuerpflichtiger i. S. d. Umsatzsteuer ein.

Hinzu kommen die Zweigniederlassungen von im Inland, in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie ansässigen Unternehmern mit Sitz im Ausland, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.

Zweigniederlassungen ausländischer und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie ansässiger Unternehmer, die ihren Sitz im Inland haben, können keine ausländischen Abnehmer sein.

[1]

S. Freihafen.

2 Ausländischer Abnehmer bei Ausfuhrlieferungen

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung "ausländischer Abnehmer" hat grundsätzliche Bedeutung bei sog. Abholfällen und Ab-Werk-Lieferungen deutscher Unternehmer. In diesen Fällen liegt eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Liefergegenstand durch einen im Ausland ansässigen Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen

Die A-GmbH in Augsburg erhält von dem Unternehmer CH aus der Schweiz den Auftrag, Maschinenteile zu liefern, die durch das von CH beauftragte Speditionsunternehmen Meyer mit Sitz in Köln in die Schweiz verbracht werden. Die Lieferung der A-GmbH ist als Ausfuhrlieferung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG steuerfrei.

Die B-GmbH in Bonn erhält einen Auftrag aus Frankreich zur Lieferung ab Werk Bonn. Der französische Kunde lässt die Waren durch den von ihm beauftragten Spediteur von Bonn nach China verbringen. Obwohl es sich um einen Abnehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt, ist die Lieferung gemäß der Definition des ausländischen Abnehmers ebenfalls als Ausfuhrlieferung steuerfrei.

Abnehmer können in diesen Fällen auch Privatpersonen oder Unternehmer sein, welche die Gegenstände für nichtunternehmerische Zwecke erwerben und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringen. Hierfür gilt jedoch die Einschränkung, dass der betreffende Abnehmer seinen Sitz oder Wohnort auch im Drittlandsgebiet hat und die Gegenstände innerhalb einer 3-Monats-Frist nach erfolgter Lieferung das Inland verlassen.[1]

3 Ausländischer Auftraggeber bei Lohnveredelungen

Häufig kommt es in der Praxis vor, dass Gegenstände vor ihrer Ausfuhr noch be- oder verarbeitet werden. Zu diesem Zweck gewährleistet § 7 UStG die Steuerbefreiung dieser speziellen Dienstleistung, wenn die Gegenstände von dem im Inland ansässigen Lohnveredeler (Auftragnehmer) oder von dem im Ausland ansässigen Auftraggeber in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden.[1] Für die Definition des ausländischen Auftraggebers werden die Merkmale des ausländischen Abnehmers herangezogen.

 
Praxis-Beispiel

Lohnveredelung

Lohnveredeler L aus Lörrach erhält von dem Unternehmen CH in der Schweiz den Auftrag, Karosserieteile zu verzinken. Die Teile erwirbt CH in Deutschland und lässt sie direkt an L zur Bearbeitung versenden. Den Transportauftrag für die Versendung der verzinkten Karosserieteile in die Schweiz erteilt CH. Die Leistung des L kann ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden, weil sich gem. § 3a Abs. 2 UStG der Leistungsort am Ansässigkeitsort des schweizerischen Auftraggebers befindet. Es kommt aber auch zu keiner umsatzsteuerlichen Rechtsfolge in der Schweiz (weder im Rahmen einer steuerlichen Veranlagung noch durch Erfassung über die schweizerische Bezugsteuer), weil bei der Einfuhr der verzinkten Karosserieteile in die Schweiz auch der Bearbeitungsanteil des Lohnveredelers L in den Zollwert für die Bemessung der Eingangsabgaben einbezogen wird.

 
Hinweis

Im Inland ansässiger Auftraggeber

§ 7 UStG hat seit der grundlegenden Änderung der Leistungsortbestimmung zum 1.1.2010 nur noch deklaratorische Bedeutung für den im Inland ansässigen Auftraggeber e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Umsatzsteuer enthalten. Sie wollen mehr?