Kommentar
Mit Wirkung vom 1.1.2007 sind Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union beigetreten. Damit sind auf alle Leistungen, die ein deutscher Unternehmer nach Bulgarien oder Rumänien erbringt oder die ein deutscher Unternehmer aus Bulgarien oder Rumänien erhält, die Regelungen des Binnenmarktes anzuwenden. Insbesondere wird dies die Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben betreffen.
Das BMF führt in seinem Schreiben ausführlich auf, welche Rechtsvorschriften von dem Beitritt der beiden Länder betroffen sind. Dies stellt allerdings eine nicht sehr hilfreiche – auch nicht abschließende – Aufzählung all der Rechtsvorschriften dar, die irgendwie mit grenzüberschreitenden Leistungen zu tun haben.
Darüber hinaus werden in dem Schreiben die auch für deutsche Unternehmer wichtigen nationalen Bestimmungen der beiden Länder bekannt gegeben.
Die Erwerbsschwelle (maßgeblich dafür, ob ein besonderer Unternehmer im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern muss) beträgt:
- in Bulgarien: 20.000 BGN,
- in Rumänien: 33.700 RON.
Die Lieferschwelle (maßgeblich dafür, ob ein deutscher Unternehmer, der Lieferungen in das Bestimmungsland an Personen ausführt, die keinen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern müssen, einen Ort der Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat oder im Bestimmungsmitgliedstaat hat, § 3c Abs. 1 bis Abs. 3 UStG) beträgt:
- in Bulgarien: 70.000 BGN,
- in Rumänien: 118.000 RON.
Führt der deutsche Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus, muss er die zutreffende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Leistungsempfängers aufzeichnen. Der Aufbau der USt-IdNr. in den Beitrittsstaaten ist wie folgt:
- in Bulgarien: 1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 10 Ziffern (BG123456789 oder BG1234567890),
- in Rumänien: 1 Block mit 2 bis 10 Ziffern (RO12 bis RO1234567890).
Konsequenzen für die Praxis
In einer Übergangszeit (vom 1.1.2007 bis 31.3.2007) konnte eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch dann ausgeführt werden, wenn die USt-IdNr. des Leistungsempfängers bei Ausführung der Lieferung noch nicht vorliegt. Voraussetzung dafür war, dass die Lieferung nicht im Einzelhandel (oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art) erfolgte, die übrigen Nachweise und Aufzeichnungen vorlagen, der Leistungsempfänger bestätigte, dass er eine USt-IdNr. beantragt hat, die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen und die USt-IdNr. nach Erteilung nachträglich aufgezeichnet wurde.
Diese Übergangsregelung galt längstens für Lieferungen bis zum 31.3.2007.
Der liefernde Unternehmer muss aber in den Fällen genau überprüfen, ob die Angaben des Leistungsempfängers glaubhaft sind. Hat er eine Lieferung ausgeführt und kann die USt-IdNr. nicht nachträglich nachgewiesen werden, so liegen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor.
Für die Lieferungen, die über den Jahreswechsel 2006/2007 ausgeführt sind, ist für die Beurteilung maßgeblich, wann die Lieferung vom liefernden Unternehmer ausgeführt worden war. Hat z. B. der liefernde Unternehmer den Gegenstand vor dem 1.1.2007 in Deutschland einem Frachtführer übergeben und gelangt der Gegenstand erst ab dem 1.1.2007 in die Beitrittsländer, so liegt unter den Voraussetzungen des § 6 UStG noch eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 26.1.2007, IV A 2 – S 7058 – 26/06, BStBl 2007 I S. 208.