Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 4.25.1 Abs. 2 UStAE.

Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII sind nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG steuerfrei, wenn die Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden.

Wichtig

Eine andere Einrichtung mit sozialem Charakter ist dann gegeben, wenn sie für ihre Leistungen eine Erlaubnis nach dem SGB VIII besitzt.

Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII. Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gilt nach § 48a SGB VIII ebenfalls eine Erlaubnispflicht. Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, gilt sie als Teil der Einrichtung (§ 48a Abs. 2 SGB VIII).

Die Finanzverwaltung hat jetzt festgelegt[1], dass eine Betriebserlaubnis, die einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, auch als Erlaubnis für eine sonstige Wohnform nach § 48a SGB VIII gilt, wenn sie in der Erlaubnis ausdrücklich aufgeführt ist. Dies gilt auch bei einem Wechsel einer sonstigen Wohnform nach § 48a Abs. 2 SGB VIII, wenn die zuständige Behörde bestätigt hat, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Unternehmer die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.

Praxis-Tipp

Ein Unternehmer, der eine sonstige Wohnform nach § 48a Abs. 1 SGB VIII betreibt, ohne dass diese Wohnform organisatorisch mit einer anderen Einrichtung verbunden ist, muss für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG eine eigene Erlaubnis besitzen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Steuerbefreiung einer sonstigen Wohnform ist unter den genannten Voraussetzungen in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für alle vor dem 1.7.2012 ausgeführten Umsätze nicht, wenn der Unternehmer die Leistungen steuerpflichtig behandelt.

Wichtig

Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor, ist die Leistung zwingend steuerfrei. Eine Optionsmöglichkeit ergibt sich nicht.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 29.3.2012, IV D 3 – S 7183/11/10001

Dieser Inhalt ist unter anderem im Umsatzsteuer enthalten. Sie wollen mehr?