Kommentar

Unternehmer, die ihr Unternehmen ohne eine gewerbliche Niederlassung betreiben oder an öffentlichen Orten Leistungen ausführen, sind nach § 22 Abs. 5 UStG verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Nach § 68 UStDV sind davon bestimmte Ausnahmen geregelt.

Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz[1] ist mit Wirkung vom 25.3.2009 in § 68 Abs. 1 Nr. 4 UStDV die Aufzählung der von der Führung eines solchen Umsatzsteuerhefts befreiten Unternehmer ergänzt worden: Ist der Unternehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Bücher zu führen oder führt er ohne solche Verpflichtung Bücher, muss er kein Umsatzsteuerheft führen.

Wegen der Änderungen ist das Vordruckmuster USt 1 I – Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerhefts überarbeitet worden.

Konsequenzen für die Praxis

Hat der leistende Unternehmer eine solche Befreiungsbescheinigung, hat er diese Bescheinigung bei der Gewerbeausübung mitzuführen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 1.4.2009, IV B 9 – S 7532/08/10001, BStBl 2009 I S. 529.

[1] Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz v. 17.3.2009, BGBl 2009 I S. 550.

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