Überblick
Bei Ausführung einer sonstigen Leistung kommt es gelegentlich vor, dass der leistende Unternehmer zur Ausführung seiner Leistung auch das Personal des Auftraggebers mit einsetzt. Die Finanzverwaltung gibt Abgrenzungskriterien vor, unter welchen Voraussetzungen dies zu einer nichtsteuerbaren sonstigen Beistellung führt.
Problematik
In der Praxis treten häufig Schwierigkeiten auf, wenn bei einem Leistungsaustausch der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer tätig wird. Grundsätzlich kann es sich dabei um die beiden folgenden Möglichkeiten handeln:
- Es handelt sich um zwei gegenseitige Leistungen (Tausch/tauschähnlicher Umsatz), bei denen die Gegenleistung des Auftragnehmers zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den leistenden Unternehmer führt.
- Es handelt sich bei der Tätigkeit des Auftragnehmers um eine so genannte Beistellung (Werkleistung/Werklieferung), die aus dem Leistungsaustauschprozess ausscheidet.
Die Unterscheidung ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung, da nur imzweiten Fall die Mitarbeit des Personals ohne umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen bleibt.
Anweisung des Bundesministers der Finanzen
Bei der Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung und nicht steuerbarer Beistellung von Personal des Auftraggebers ist unter entsprechender Anwendung der Grundsätze der so genannten Materialbeistellung (vgl. Abschn. 27 Abs. 2 bis 4 UStR) darauf abzustellen, ob der Auftraggeber an den Auftragnehmer selbst eine Leistung (als Gegenleistung) bewirken oder nur zur Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer beitragen will. Soweit der Auftraggeber mit Beistellung seines Personals an der Erbringung der bestellten Leistung mitwirkt, wird dadurch zugleich auch der Inhalt der gewollten Leistung näher bestimmt. Ohne entsprechende Beistellung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sämtliche Mittel für die Leistungserbringung selbst zu beschaffen. Daher sind Beistellungen nicht Bestandteil des Leistungsaustauschs, wenn sie nicht im Austausch für die gewollte Leistung aufgewendet werden.
Eine nicht steuerbare Beistellung von Personal des Auftraggebers setzt voraus, dass das Personal nur im Rahmen der Leistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber eingesetzt wird. Der Einsatz von Personal des Auftraggebers für Umsätze des Auftragnehmers an Drittkunden muss vertraglich und tatsächlich ausgeschlossen sein. Der Auftragnehmer hat dies sicherzustellen und trägt hierfür die objektive Beweislast. Die Entlohnung des überlassenen Personals muss weiterhin ausschließlich durch den Auftraggeber erfolgen. Ihm allein muss auch grundsätzlich das Weisungsrecht obliegen. Dies kann nur in dem Umfang eingeschränkt und auf den Auftragnehmer übertragen werden, soweit es zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
Konsequenzen für die Praxis
Die Ausführungen des Bundesministers der Finanzen stellen eine konsequente Fortführung der bisherigen Rechtsauffassung dar, verbunden mit einigen für die Praxis hilfreichen Hinweisen, um in Zukunft Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung in diesen Bereichen zu vermeiden.
Grundsätzlich liegt die Beweislast für die Annahme einer sonstigen Beistellung bei der Personalüberlassung beim Unternehmer. Es muss sowohl tatsächlich wie auch vertraglich ausgeschlossen sein, dass das Personal auch im Rahmen anderer Aufträge für den Auftragnehmer tätig wird.
Kommentar
Wichtig
Die Finanzverwaltung fordert in dem Schreiben, dass ein anderweitiger Einsatz des überlassenen Personals auch vertraglich ausgeschlossen sein muss. Soweit im Einzelfall eine Mitarbeit von Personal des Leistungsempfängers geplant ist, sollten Sie in den Vertrag eine entsprechende Klausel aufnehmen, z. B. "Die Mitarbeit des Personals des Auftraggebers ist ausschließlich auf den vorliegenden Auftrag begrenzt, darüber hinausgehende Tätigkeiten für den Auftragnehmer sind ausgeschlossen".
Beispiel
Der Unternehmer U beauftragt den Auftragnehmer A, bei ihm die Wartung einer Turbine des unternehmenseigenen Kraftwerkes vorzunehmen. Um die Arbeiten durchführen zu können, wird zwischen U und A vereinbart, dass vier Arbeitnehmer des U bei der Demontage der Turbine mithelfen sollen. Es wird vereinbart, dass sich der Preis für die Leistung des A aus diesem Grund um 5.000 EUR auf insgesamt (netto) 25.000 EUR verringert. Darüber hinaus wird vertraglich ausgeschlossen, dass die Arbeitnehmer des U für andere Leistungen des A herangezogen werden.
Es handelt sich bei der Überlassung der vier Arbeitnehmer an den A um eine sonstige Beistellung, die aus dem Leistungsaustauschprozess ausscheidet. Der Auftraggeber U erbringt an den Auftragnehmer A keine Leistung. Der Auftragnehmer A erbringt an den U eine sonstige Leistung, die Bemessungsgrundlage für diese Leistung beträgt nach § 10 Abs.1 UStG 25.000 EUR.
Liegen die Voraussetzungen einer solchen Beistellung nicht vor, kommt es – Unternehmereigenschaft aller Beteiligter vorausgesetzt – zu einem Tausch oder einem tauschähnlichen Umsatz. Dies bedeutet im Ergebnis, dass beide Beteiligten eine Lei...