Kommentar
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt sind arbeitsmarktpolitische Maßnahmen mit Wirkung zum 1.4.2012 verändert worden. Damit verändern sich auch die Rahmenbedingungen für steuerbefreite Ausbildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG.
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person abgeschlossenen Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Die Finanzverwaltung hat entsprechend den geänderten Vorschriften im SGB III die Vorschriften im UStAE angepasst. Danach sind Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III – mit Ausnahme bestimmter Leistungen durch Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine – nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei.
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Allerdings kann in bestimmten Fällen die Begünstigung auch durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 SGB II nachgewiesen werden. Dazu muss die zuständige Landesbehörde dem zugestimmt haben. Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt diese Verwaltungsanweisung dahingehend, dass dieses Verfahren auch für die Zulassung eines Trägers sowie für die Zulassung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung sowie von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durch fachkundige Stellen nach § 176 SGB III gilt, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DakkS) als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde.
Konsequenzen für die Praxis
Die Vorschriften gelten für Umsätze, die auf Verträgen beruhen, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 abgeschlossen worden sind.
Die Änderungen nehmen formal die sich durch die Neufassung der beruflichen Ausbildung und Eingliederung ergebenden gesetzlichen Veränderungen auf.
Die jetzt durchgeführten Änderungen im Zusammenhang mit den steuerbefreiten Ausbildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG werden voraussichtlich nicht von Dauer sein. Im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2013 ist geplant, die Voraussetzungen für die umsatzsteuerfreie Aus- und Fortbildung neu zu regeln. Unter anderem soll dann auch das derzeit für die Steuerbefreiung notwendige Bescheinigungsverfahren entfallen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 28.3.2012, IV D 3 – S 7179/09/10003-04, BStBl 2012 I S. 482