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Bewirtungskosten / 2 Bewirtungsaufwendungen

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, den ertragsteuerlichen Gewinn nicht mindern.[1] Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Dazu können auch Aufwendungen gehören, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, wenn sie im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung sind, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren.

Entgegen der ertragsteuerlichen Regelung ist die Vorsteuer in vollem Umfang abziehbar.[2] Dies ändert jedoch nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen. Die Höhe der abzugsfähigen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben bleibt also unberührt.

 
Wichtig

Voller Vorsteuerabzug aus den angemessenen Bewirtungsaufwendungen

Der Vorsteuerabzug ist auch insoweit zulässig, als der (ertragsteuerliche) Betriebsausgabenabzug i. H. v. 30 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen ausgeschlossen ist.[3] Vom Vorsteuerabzug bleiben nunmehr lediglich Bewirtungsaufwendungen ausgeschlossen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen sind. Soweit Bewirtungskosten ertragsteuerlich wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, gilt dies nicht für den Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug richtet sich auch in solchen Fällen ausschließlich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG.[4]

Werden dem Steuerpflichtigen die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen eines Entgelts ersetzt, unterliegen diese Aufwendungen ...

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