Kommentar
Nach Abschn. 24 Abs. 1 UStR 2005 werden nicht nur Gegenstände, sondern auch Dinge, die im Wirtschaftsverkehr als Gegenstände behandelt werden, im Rahmen von Lieferungen behandelt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass auch Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. Aktien) im Rahmen von Lieferungen übertragen werden können. Der BMF stellt jetzt klar, dass die Übertragung von Anteilen immer im Rahmen von sonstigen Leistungen vollzogen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob
- die Aktie als effektives Stück übertragen wird oder in einem Sammeldepot verwahrt wird,
- in welchem Umfang mit dem Besitz der Aktien die Ausübung des Stimmrechts verbunden ist oder
- ob das Unternehmen an der Börse notiert ist.
Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG und § 3a Abs. 3 UStG zu bestimmen, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer im Drittland ist. Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet, so ist der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG zu bestimmen. Soweit der Ort der sonstigen Leistung im Inland ist, ist die Leistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei.
Diese Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Für alle vor dem 1.1.2007 ausgeführten Umsätze kann die Übertragung noch als Lieferung angesehen werden.
Konsequenzen für die Praxis
Ob es bisher systemgerecht gewesen ist, die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften teilweise als Lieferung anzusehen, kann durchaus bezweifelt werden. Da die Übertragung der Anteile im Wesentlichen die Übertragung der damit verbundenen Gesellschaftsrechte beinhaltet, sollte dies auch schon früher als sonstige Leistung zu behandeln gewesen sein.
Zu beachten ist aber, dass die Ausgabe der Gesellschaftsanteile nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Leistung ausgeführt wird und somit nicht steuerbar ist.
Hat der Unternehmer (Verkäufer der Anteile) die Anteile in seinem Unternehmen gehalten, ist der Verkauf der Anteile ein steuerbares Hilfsgeschäft, soweit der Ort der Leistung im Inland ist. Der Verkauf der Anteile ist aber steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG.
Soweit der Verkauf aber an einen anderen Unternehmer erfolgt, kann der Verkäufer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes nach § 9 Abs. 1 UStG verzichten. Dies wäre insbesondere dann sinnvoll, wenn dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Veräußerung Kosten mit Umsatzsteuer (z. B. aus einem Wertgutachten) entstanden sind und er durch die Option den Vorsteuerabzug erhalten kann.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 30.11.2006, IV A 5 – S 7100 – 167/06, BStBl 2006 I S. 793.