Kommentar
Zum 1.1.2008 ist durch das Jahressteuergesetz 2008 die Übergangsregelung für die Besteuerung der Personenbeförderung mit Schiffen mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 28 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) bis zum 31.12.2011 verlängert worden. Darüber hinaus wurden auch die Bergbahnen, Drahtseilbahnen und anderen mechanischen Aufstiegshilfen in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes einbezogen. Das Bundesministerium der Finanzen grenzt in seinem Schreiben insbesondere den Umfang der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Personenbeförderungen mit Schiffen ab.
Die Beförderung von Personen mit Schiffen unterliegt (vorläufig) bis zum 31.12.2011 dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist aber, dass eine im Inland steuerbare und auch steuerpflichtige Beförderung von Personen vorliegt. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass nur die im Inland zurückgelegte Beförderungsstrecke nach § 3b Abs. 1 UStG steuerbar sein kann. Ein eventuell vereinnahmter Gesamtpreis für eine grenzüberschreitende Beförderung ist nach dem Verhältnis der zurückgelegten Kilometer aufzuteilen, Abschn. 42a Abs. 4 UStR 2008.
Von dem Grundsatz des Orts der Beförderungsleistung nach § 3b Abs. 1 UStG können sich im Einzelfall noch Ausnahmen ergeben. So gibt es für kurze Beförderungsstrecken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Beförderungen Ausnahmen nach §§ 2 ff. UStDV. Darüber hinaus bestehen auch Besonderheiten bei der Beförderung in den Freihäfen, § 1 Abs. 3 UStG (Beförderungsleistungen).
Bei der Beförderung mit Schiffen unterliegt nicht nur die Beförderungsleistung als solche dem ermäßigten Steuersatz, sondern auch Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Bei der Beförderung von Personen mit Schiffen kommt als solche Nebenleistungen insbesondere die Verpflegung und Unterbringung in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um die Beförderung planmäßig durchzuführen. Auch bei der Durchführung von Pauschalreisen mit Kabinenschiffen auf Binnenwasserstraßen ("Flusskreuzfahrten") ist die Unterbringung und Verpflegung notwendig, um die Beförderung der Personen ordnungsgemäß durchzuführen.
Darüber hinausgehende Leistungen, die separat berechnet werden, sind aber nicht als Nebenleistungen anzusehen und unterliegen damit der allgemeinen Besteuerung. So ist es auf den Flusskreuzfahrten üblich, dass die Getränke separat bezahlt werden. Diese Leistungen unterliegen als Dienstleistung dem allgemeinen Steuersatz.
Konsequenzen für die Praxis
Grundsätzlich neue Rechtserkenntnisse sind dem BMF-Schreiben nicht zu entnehmen. Die Finanzverwaltung nimmt die Verlängerung der Übergangsregelung für die Beförderung von Personen mit Schiffen zum Anlass, zu dem Umfang der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen Stellung zu nehmen. Zu der seit dem 1.1.2008 geltenden Ausweitung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch für die Personenbeförderung mit Bergbahnen, Seilbahnen oder anderen mechanischen Aufstiegshilfen wird in dem Schreiben nicht inhaltlich eingegangen.
Beachten Sie, dass die in Abschn. 173 Abs. 2 und Abs. 3 UStR den neuen gesetzlichen Regelung entgegenstehenden Anweisungen seit dem 1.1.2008 nicht mehr anzuwenden sind.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 29.8.2008, IV B 9 – S 7244/07/10001, BStBl 2008 I S. 880.