Überblick

Für alle nach dem 31.12.2009 ausgeführten Leistungen zur Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen aber nur die tatsächlich der Beherbergung dienenden Leistungen. Mit dieser Gesetzesänderung sind erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden, die auch Auswirkungen auf lohn- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen haben.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Vermietet ein Unternehmer im Inland Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung von Personen, ist dies ein steuerbarer Umsatz, der grundsätzlich nicht steuerbefreit ist (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Dies trifft ebenso auf die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen zu.

Wichtig

Von einer kurzfristigen Vermietung wird ausgegangen, wenn die Vermietung (üblicherweise) nicht länger als 6 Monate dauert.

Bis zum 31.12.2009 unterlagen diese steuerpflichtigen Umsätze dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von derzeit 19 %. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] ist mit Wirkung vom 1.1.2010 der Steuersatz in diesen Fällen auf 7 % ermäßigt worden (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).

Praxis-Tipp

Die Ermäßigung des Steuersatzes gilt erstmals für Leistungen, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden. Da Beherbergungsleistungen mit ihrer Beendigung ausgeführt werden, unterlag bereits die Silvesternacht zum 1.1.2010 der Neuregelung.

Ausdrücklich nicht unter die Ermäßigung des Steuersatzes sollen aber alle Leistungen fallen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, selbst wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung mit abgegolten sind. Mit dieser "Rückausnahme" werden sich allerdings in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten ergeben.

Nach der vorliegenden Gesetzesbegründung sollen nicht von der Steuerermäßigung die Leistungen erfasst werden, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Exemplarisch aufgeführt sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung ("pay per view"), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw. Da dies auch dann gelten soll, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind, kommt es zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten. Für Unternehmer ergeben sich grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten:

  • Der Unternehmer berechnet für alle über die reine Beherbergung hinausgehenden Leistungen ein Sonderentgelt. In diesen Fällen wird zu prüfen sein, ob es sich um ein ernsthaftes Entgelt und nicht nur um eine symbolische Zahlung handelt. Ob es am Markt auf Akzeptanz stoßen wird, wenn die Benutzung des hauseigenen Wellnessbereichs[2] jetzt berechnet wird oder für das Frühstück ein gesondert berechnetes Entgelt verlangt wird, muss abgewartet werden. In diesem Fall muss jeweils genau ermittelt werden, welcher Gast welche Leistung in Anspruch nimmt.
  • Der Unternehmer berechnet weiterhin nur einen Pauschalbetrag (inklusive Frühstück, Wellness, TV etc.) und rechnet pauschal angemessene Teilbeträge aus diesem Betrag heraus. In diesem Fall werden aber auch Beträge für Kunden herauszurechnen sein, die die Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Obwohl die Regelung zu erheblichen Anpassungsschwierigkeiten nach der kurzfristigen Absenkung des Steuersatzes führte, die nicht nur umsatzsteuerrechtliche, sondern auch ertragsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme nach sich zieht, hat die Finanzverwaltung erst Anfang März durch ein einheitliches BMF-Schreiben Stellung genommen. Lediglich die OFD Karlsruhe[3] hatte sich in einem undatierten "Informationsschreiben" vorbehaltlich anderer Regelungen auf Bundesebene schon im Januar 2010 zu der Thematik geäußert.

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nur die Umsätze, die der kurzfristigen Beherbergung von Personen dienen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Unternehmer ein klassisches Hotelgewerbe betreibt.

Praxis-Tipp

Auch die kurzfristige Überlassung in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Aber auch andere auf kurzfristige Beherbergung ausgerichtete Leistungen, wie z. B. die Aufnahme von Begleitpersonen in Krankenhäusern, können dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Allerdings gilt der ermäßigte Steuersatz nur für Leistungen, die der Beherbergung dienen. In dem BMF-Schreiben werden exemplarisch die Beherbergungsleistungen und die nicht der Beherbergung dienenden Leistungen sowie die als Nebenleistungen zur Beherbergung zwingend abzugrenzenden Leistungen (sog. Aufteilungsgebot) aufgeführt:

Wichtig

Separat zu beurteilende Leistungen können aber steuerfrei sein (z. B. Eintrittsberechtigungen bei Veranstaltungen) oder ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (z. B. Fahrberechtigungen im Nahverkehr).

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen auch die Umsätze ...

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