Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 12.3 Abs. 3 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 %, wenn Leistungen ausgeführt werden, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen.

Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt die bisher in Abschn. 12.3 Abs. 3 UStAE enthaltene Aufzählung der Leistungen, die der Förderung der Tierzucht dienen, um die Entgelte für die Lieferung von Embryonen an Tierzüchter zum Einsetzen in deren Tiere sowie die unmittelbar mit dem Einsetzen der Embryonen in Zusammenhang stehenden Leistungen. Für diese Leistungen ist nur der ermäßigte Steuersatz zu berechnen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung reagiert auf die Veränderungen der Reproduktionstechnik in der Tierzucht. Für alle vor dem 1.7.2011 ausgeführten Umsätze wird es aber nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer in seiner Rechnung den Regelsteuersatz für diese Leistungen ausweist.

Wichtig

Für diese Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden, darf nur noch der ermäßigte Steuersatz berechnet werden. Weist der leistende Unternehmer weiterhin den Regelsteuer­satz aus, handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG. Diese unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet der leistende Unternehmer, ohne dass der Leistungsempfänger insoweit einen Vorsteuerabzug hat.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 29.6.2011, IV D 2 – S 7234/07/10001, BStBl 2011 I S. 702

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