Überblick

Schon 1996 hatte der EuGH[1] festgestellt, dass bei der Ausgabe von Warengutscheinen die Bemessungsgrundlage des Herstellers für die Lieferung an den Großhändler sich um diesen Nachlass mindert, selbst wenn die Gutscheine nicht in der Leistungskette durchgereicht werden. Die deutsche Finanzverwaltung hatte sich dieser Auffassung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht angeschlossen.[2] Nachdem der EuGH[3] in einem Verfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland seine Auffassung bestätigt hatte, stellt die Finanzverwaltung neue Grundsätze über die Behandlung von Warengutscheinen auf.

 

Problematik

Der EuGH hatte festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage eines Herstellers für die Lieferung einer Ware gemindert wird, wenn aufgrund eines von ihm ausgegebenen Warengutscheins der Endverbraucher eine Ware verbilligt erwerben kann. In Deutschland wurde eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur dann anerkannt, wenn der Gutschein in der jeweiligen Leistungskette durchgereicht wurde. Nachdem auf Antrag der Europäischen Kommission der EuGH in dieser Auffassung einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen das Gemeinschaftsrecht festgestellt hatte, führen in Deutschland jetzt auch Warengutscheine, die nicht in der Leistungskette durchgereicht werden, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei dem Hersteller.

 

Die Anweisung des Bundesministers der Finanzen

In dem Schreiben des BMF werden die beiden Arten von Warengutscheinen dargestellt:

1. Preisnachlassgutschein

Bei dem Preisnachlassgutschein ergibt sich für den Einzelhändler ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.320 EUR, da er von seinem Kunden 2.175 EUR und die Erstattung aufgrund des Preisnachlassgutscheins vom Hersteller erhält.[4] Damit muss der Einzelhändler 320 EUR Umsatzsteuer abführen. Bei dem Hersteller hat sich im Voranmeldungszeitraum der Erstattung an den Einzelhändler die Bemessungsgrundlage um – brutto - die an den Einzelhändler erstatteten 145 EUR gemindert. Damit entsteht bei dem Hersteller insgesamt eine Umsatzsteuer in Höhe von 140 EUR. Der Großhändler hat dennoch einen Vorsteuerabzugsanspruch aus der Rechnung des Herstellers in Höhe von 160 EUR. Eine Notwendigkeit zur Rechnungsberichtigung ergibt sich nicht.

2. Preiserstattungsgutschein

Bei dem Preiserstattungsgutschein ergibt sich für den Einzelhändler ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.320 EUR, da er von seinem Kunden 2.320 EUR erhält. Damit muss der Einzelhändler 320 EUR Umsatzsteuer abführen. Bei dem Hersteller hat sich im Voranmeldungszeitraum der Erstattung aufgrund des Preiserstattungsgutscheins an den Abnehmer die Bemessungsgrundlage um - brutto - die erstatteten 145 EUR gemindert. Damit entsteht bei dem Hersteller insgesamt eine Umsatzsteuer in Höhe von 140 EUR. Der Großhändler hat dennoch einen Vorsteuerabzugsanspruch aus der Rechnung des Herstellers in Höhe von 160 EUR. Eine Notwendigkeit zur Rechnungsberichtigung ergibt sich nicht.

Die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH zur Minderung der Bemessungsgrundlage sind allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der mit dem eingelösten Gutschein verbundene finanzielle Aufwand von dem Unternehmer aus allgemeinem Werbeinteresse getragen wird und nicht einem nachfolgenden Umsatz in der Leistungskette zugeordnet werden kann.

Beispiel

Das Kaufhaus K verteilt an seine Kunden Gutscheine zum Besuch eines im Kaufhaus von einem fremden Unternehmer betriebenen Frisiersalons. Die ausgegebenen Gutscheine führen nicht zur Minderung der Bemessungsgrundlage bei K, da hier keine in der Leistungskette weitergegebene Leistung vorliegt – der Abnehmer wendet durch den erhaltenen Gutschein im Ergebnis nicht weniger für eine von K erbrachte Leistung auf.

Die Anerkennung der Minderung der Bemessungsgrundlage beim Hersteller setzt bestimmte Tatbestandsmerkmale voraus:

  • der Hersteller hat tatsächlich einem in der Leistungskette nachfolgenden Abnehmer den Nennwert des ausgestellten Gutscheins vergütet
  • die Lieferung an den Abnehmer, der den Gutschein eingelöst hat, ist im Inland steuerpflichtig

Die Voraussetzungen müssen darüber hinaus im Regelfall wie folgt nachgewiesen werden:

  • durch einen Beleg über die Erstattung; dieser Beleg soll auch eine Bezeichnung des Gutscheins (z. B. Registriernummer), den Namen und die Anschrift des Endverbrauchers und Angaben über die Vorsteuerabzugsberechtigung des Endverbrauchers enthalten
  • einen Beleg des Einzelhändlers, aus dem sich ergibt, dass die Lieferung an den Endabnehmer im Inland steuerpflichtig war; bei einem Preisnachlassgutschein soll darüber hinaus der maßgebliche Steuersatz und Preis – aufgegliedert in Wert des Gutscheins und Barzahlung des Kunden – ersichtlich sein

Die Voraussetzungen können sich auch jeweils aus anderen Unterlagen des Unternehmers ergeben, wenn sich die Angaben leicht und eindeutig nachprüfen lassen.

Wichtig

Die Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn der Abnehmer ein ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. Der Preisnachlass führt bei ihm zu einer entsprechenden Verringerung des ...

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