Überblick
Nachdem schon zum 1.1.2010 wesentliche Änderungen bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung in Kraft getreten waren, wurden zum 1.1.2011 weitere Änderungen vorgenommen. Insbesondere sind davon künstlerische, kulturelle und unterhaltende Leistungen gegenüber Unternehmern sowie die Gewährung von Eintrittsberechtigungen betroffen. Dies umfasst auch Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Darüber hinaus ergibt sich eine neue Rückausnahme für die Anwendung der Grundregelung bei Leistungen gegenüber Unternehmern im Drittlandsbereich. Die Finanzverwaltung nimmt jetzt in einem umfangreichen Schreiben zur Anwendung der Neuregelung Stellung und grenzt insbesondere den gesetzlich nicht genau bestimmten Umfang der Gewährung von Eintrittsberechtigungen ab.
Kommentar
Die rechtliche Problematik
Durch das Jahressteuergesetz 2010 hat sich zum 1.1.2011 erneut eine Veränderung bei der Prüfung des Orts der sonstigen Leistung nach § 3a UStG ergeben. Diese neuen Regelungen führen im Einzelfall zu erheblichen Änderungen bei einzelnen Leistungen und darüber hinaus zu Veränderungen bei den Meldepflichten. Verändert wurden mit Wirkung vom 1.1.2011 die folgenden Vorschriften:
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen wurden bis zum 31.12.2010 nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG unabhängig davon, wem gegenüber die Leistung erbracht wurde, immer dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer für diesen Umsatz tätig geworden ist. Dies galt auch für die Leistungen von Veranstaltern sowie für Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Seit dem 1.1.2011 ist die Anwendung der Vorschrift auf Leistungen gegenüber Nichtunternehmern beschränkt worden.
Leistungen dieser Art, die gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen oder gegenüber einer juristischen Person, die zwar nicht Unternehmer ist, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist, ausgeführt werden, sind nicht mehr ausdrücklich geregelt. Für diese Leistungen ist der allgemeine Grundsatz der "B2B"-Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG anzuwenden. Der Ort dieser Leistungen ist damit immer dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.
- Eine neue Ausnahme ist in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG für alle nach dem 31.12.2010 ausgeführten Leistungen aufgenommen worden: Abweichend von § 3a Abs. 2 UStG wird die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu solchen kulturellen, künstlerischen u. ä. Leistungen, die gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen oder gegenüber einer nichtunternehmerisch tätigen juristischen Person mit USt-IdNr. ausgeführt werden, weiterhin immer dort ausgeführt, wo die Veranstaltung stattfindet.
- In § 3a Abs. 8 UStG ist eine neue Rückausnahme zu den Grundregelungen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgenommen worden. Werden bestimmte – abschließend aufgezählte – Leistungen, wie z. B. Güterbeförderungsleistungen oder die Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen ausschließlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet, ist der Ort der Leistung abweichend von den Grundregelungen im Drittlandsgebiet.
Diese jetzt in § 3a Abs. 8 UStG aufgenommene Ausnahmeregelung war von der Finanzverwaltung schon weitgehend in Abschn. 3a.2 Abs. 17 UStAE – in der bis zum 4.2.2011 geltenden Fassung – vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung so umgesetzt worden.
Die Änderungen haben aber nicht nur einen Einfluss auf die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, mittelbar ergeben sich auch Änderungen bei den Meldepflichten bestimmter Umsätze seit dem 1.1.2011. So sind künstlerische u. ä. Leistungen, die im Binnenmarkt gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen nach § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt werden, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Darüber hinaus kann bei Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG im Binnenmarkt immer davon ausgegangen werden, dass im Bestimmungsland der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner analog dem § 13b UStG wird (zwingende Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in diesen Fällen nach Art. 196 MwStSystRL).
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
In ihrem Schreiben vom 4.2.1011 nimmt die Finanzverwaltung eine Vielzahl von redaktionellen Änderungen vor, die die Veränderungen bei den Ausnahmeregelungen nach § 3a Abs. 3 ff. UStG aufnehmen.
Daneben gibt es z. B. relevante Veränderungen in Abschn. 3a.4 Abs. 2 und Abs. 3 UStAE bezüglich der Leistungen im Zusammenhang mit Messen oder Ausstellungen.
Wird dem Leistungsempfänger nur eine Standfläche auf einem Messegelände überlassen, handelt es sich um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück – diese Leistung ist immer dort ausgeführt, wo sich das Grundstück (die Messe/Ausstellung) befindet. Neben dieser Grundstücksüberlassung können gegenüber dem Leistungsempfänger aber noch weitere ...