Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Zusammenfassung
Unternehmer können aus Fahrausweisen den Vorsteuerabzug geltend machen. Der Fahrausweis stellt die für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung dar. Jedoch kann im Fahrausweis auf bestimmte sonst in Rechnungen unbedingt erforderliche Angaben verzichtet werden.
1 Notwendige Angaben im Fahrausweis
Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten ebenfalls als für den Vorsteuerabzug geeignete Rechnungen, soweit sie auf das Inland entfallende Beförderungsleistungen für das Unternehmen betreffen. Im Gegensatz zu den sonst für eine Rechnung erforderlichen Angaben muss bei Fahrausweisen nur Folgendes ausgewiesen sein:
- der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Beförderungsunternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- das Bruttoentgelt (= Nettoentgelt und Steuerbetrag in einer Summe),
- der ggf. anzuwendende allgemeine Steuersatz von 19 %, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG von 7 % unterliegt,
- ein Hinweis auf eine ggf. grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr bei vorliegendem Steuererlass durch § 26 Abs. 3 UStG.
Ermäßigter Steuersatz für den Eisenbahnfernverkehr
Seit dem 1.1.2020 gilt für Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr unabhängig von der Beförderungsstrecke der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG). Bis 31.12.2019 galt dies nur Beförderungen innerhalb einer Gemeinde bzw. bei Beförderungsstrecken bis max. 50 km. Entsprechend konnte auf Fahrausweisen statt des Steuersatzes auch die Tarifentfernung angegeben werden. Diese Erleichterung ist nach der Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes auf den Eisenbahnfernverkehr überflüssig geworden und wurde aus der UStDV gestrichen.
Nicht erforderliche Rechnungsangaben
Im Gegensatz zu normalen Rechnungen müssen Fahrausweise die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, den Namen und Anschrift des Leistungsempfängers sowie eine laufende Rechnungsnummer nicht enthalten.
2 Einzelfallregelungen
Der unternehmerische Reisende ermittelt seinen Vorsteuerabzug durch Herausrechnen aus dem Gesamtbetrag wie folgt:
Steuersatz 19 %: mit 19/119 des Gesamtbetrags oder mit Faktor 15,97/100 des Gesamtbetrags;
Steuersatz 16 %: mit 16/116 des Gesamtbetrags oder mit Faktor 13,79/100 des Gesamtbetrags;
Steuersatz 7 %: mit 7/107 des Gesamtbetrags oder mit Faktor 6,54/100 des Gesamtbetrags.
Steuersatz 5 %: mit 5/105 des Gesamtbetrags oder mit Faktor 4,76/100 des Gesamtbetrags;
Für den Vorsteuerabzug aus Online-Fahrausweisen muss sichergestellt sein, dass der Fahrausweis erst dann erstellt wird, wenn die Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt ist. Der Rechnungsempfänger sollte zusätzlich einen Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufbewahren.
Verkauft ein Reisebüro einen Fahrausweis, darf ein Umsatzsteuerausweis entweder nur im Fahrausweis oder in der Abrechnung des Reisebüros erfolgen. Wird in der Abrechnung des Reisebüros die Umsatzsteuer ausgewiesen, muss auf dem Fahrausweis ein Hinweis vorhanden sein, dass dieser Fahrausweis nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Andernfalls wird zusätzlich die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.
Vom Arbeitgeber gestellte Fahrausweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Oft stellen Unternehmer ihren Arbeitnehmern Fahrausweise für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zur Verfügung. Diese Beförderungen führen – mangels Bezug für das Unternehmen – nicht zum Vorsteuerabzug des Arbeitgebers.
Fahrausweise sind neben den Zeitkarten auch Zuschlagskarten für zuschlagspflichtige Züge, Platzkarten, Bettkarten und Liegekarten. Die Zuschlagskarten stellen eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung dar. Der unternehmerische Reisende kann deshalb den gleichen Vorsteuerabzug wie aus dem Fahrausweis vornehmen.
Bei Belegen im Reisegepäckverkehr gelten auch die Vorschriften für den Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen. Zum Vorsteuerabzug berechtigen nur Belege für die Beförderung von Reisegepäck im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung.
Bei grenzüberschreitender Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahnpersonenverkehr ist nur die auf den inländischen Streckenteil entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig. Den entsprechenden Anteil im Inland muss der Beförderungsunternehmer oder sein Beauftragter bescheinigen.
Bei Fahrausweisen im Luftverkehr ist ein Vorsteuerabzug nur auf der Grundlage des allgemeinen Steuersatzes zulässig, wenn dieser auf dem Fahrausweis ausdrücklich angegeben ist.
Keine Erleichterungen für Taxis, Mietwagen und Nicht-Linienbusse
Die o. g. Erleichterungen für Fahrausweise gelten nicht für die Benutzung von Taxen, von Mietwagen oder von Kraftomnib...