Fiskalvertreter können folgende in Deutschland ansässige, in den §§ 3 Nr. 1–3 und 4 Nr. 9 Buchst. c Steuerberatungsgesetz (StBerG) genannte Personen sein:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften,
  • Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften,
  • Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
  • sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Kontext der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z. B. Zolldeklaranten, Lagerhalter).

Der Fiskalvertreter benötigt eine vor Ausführung der steuerfreien Umsätze ausgestellte Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers (ggf. mit beglaubigter Übersetzung). Ggf. erhält der Fiskalvertreter auf Antrag von dem für ihn zuständigen Finanzamt eine gesonderte Steuernummer und vom Bundeszentralamt für Steuern eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), mit der er für alle von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer auftreten kann.

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