Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 4.8.12 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses.

Der BFH hatte 2003[1] entschieden, dass die sog. Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch die der Käufer eines Neuwagens gegen Zahlung eines Aufpreises nach Ablauf der Werksgarantie 2 Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer hat, oder der Käufer eines Gebrauchtwagens zusätzlich zu evtl. Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf gegen Zahlung eines Aufpreises weitere Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer erhält, eine eigenständige Leistung darstellt, die steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. g oder § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG ist.

Mit Urteil vom 10.2.2010 hatte der BFH[2] seine Rechtsauffassung geändert und die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, als steuerpflichtige Leistung angesehen. Die Finanzverwaltung übernimmt jetzt die Grundsätze des BFH-Urteils und ändert die entsprechenden Regelungen im UStAE.

Wichtig

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, die beim Verkauf eines Kfz gegen gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt angeboten wird, stellt keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine selbstständige Leistung des Händlers dar.

Grundsätzlich kann es zwei verschiedene Möglichkeiten bei der Abwicklung der sog. Car-Garantiemodelle geben:

  1. Müssen Ansprüche aus der Händlergarantie immer ausschließlich und unmittelbar gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden, erbringt der Autohändler eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung, die darin besteht, dass er dem Käufer Versicherungsschutz verschafft[3]. Eine Reparaturleistung ist – unabhängig davon, ob diese in der Händlerwerkstatt oder einer Fremdwerkstatt ausgeführt wird – eine steuerpflichtige Leistung.
  2. Kann der Käufer aufgrund der Car-Garantie wählen, ob er die Reparatur direkt von seinem Händler durchführen lässt oder den Versicherungsschutz in Anspruch nimmt und die Reparatur durch einen dritten Unternehmer durchführen lässt (sog. Kombinationsmodell), liegt darin eine einheitliche Leistung, die nicht steuerbefreit ist. Wird bei einem Schadensfall die Reparatur durch den Händler aufgrund der Car-Garantie ausgeführt, liegt darin keine (weitere) Leistung; aus den verwendeten Ersatzteilen hat der Händler den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.
Praxis-Tipp

Beim Kombinationsmodell liegt keine steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG vor. Die Leistung ist vielmehr durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt.

Die Garantiezusage ist nach der Rechtsprechung des EuGH[4] auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei, da der EuGH festgestellt hatte, dass die Übernahme von Verbindlichkeiten auf die Übernahme von Geldverbindlichkeiten gerichtet sein muss. Eine Übernahme anderer Verbindlichkeiten kann nicht unter die Anwendung des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG fallen.

Konsequenzen für die Praxis

Die sog. Car-Garantien berühren zwei verschiedene Themenbereiche in der Umsatzsteuer: Ist die Gewährung der Car-Garantie eine Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt und kann diese Leistung – soweit es eine eigenständige Leistung ist – unter eine Steuerbefreiung fallen.

Während die erste Frage schon seit Langem geklärt ist und die Car-Garantie als eigenständige Leistung angesehen wird, hat der BFH jetzt seine Rechtsauffassung zur Steuerbefreiung zumindest in den Fällen geändert, in denen der Käufer ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Versicherung oder der direkten Reparatur durch den Händler hat. Diese – einheitliche – Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig.

Praxis-Tipp

Da sich aus dem BFH-Urteil vom 16.1.2003 bezüglich der Gewährung der Car-Garantie im Kombinationsmodell eine andere Rechtslage ergab, gewährt die Finanzverwaltung hier eine Übergangsregelung. Bei allen vor dem 1.1.2011 abgeschlossenen Verträgen wird es nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die für ihn günstigere Rechtsprechung des BFH aus 2003 beruft.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 15.12.2010, IV D 3 – S 7160-g/10/10001, BStBl 2010 I S. 1502

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