Nicht abzugsfähig ist die Vorsteuer bei ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähigen Geschenken[1], die pro Empfänger und Jahr mehr als 50 EUR (bis einschließlich VZ 2023: 35 EUR) betragen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliches Überschreiten der 50 EUR-Grenze durch weitere Geschenke

Der Maschinenhersteller M schenkt seinem Geschäftsfreund G zur Hochzeit im April 04 ein Buch für 32,20 EUR (brutto). Die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer i. H. v. 2,10 EUR (= 7 %) zieht M im Voranmeldungszeitraum April 04 als Vorsteuer ab. Im Oktober schenkt M dem G zum Geburtstag eine Musik-CD für 30,50 EUR (brutto).

Da M mit der Musik-CD die 50 EUR-Grenze überschreitet, sind alle Geschenke an G nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. G muss die für das Buch schon gezogene Vorsteuer im Voranmeldungszeitraum Oktober 04 an das Finanzamt zurückzahlen.[3]

Im Beispielsfall ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig; daher unterliegt die Schenkung nicht der Umsatzsteuer.[4]

Bei der Prüfung des Überschreitens der 50 EUR-Grenze[5] sind einzubeziehen: Sach-, Geld- und Geschenke in anderer Form, z. B. auch Eintrittskarten zu kulturellen bzw. sportlichen Ereignissen. Geschenke der Arbeitnehmer an die Kunden des Betriebs, deren Kosten vom Arbeitgeber ersetzt werden, unterliegen ebenfalls der Abzugsbeschränkung der 50 EUR-Grenze.[7]

 
Praxis-Tipp

Beschenkter nutzt geschenkte Gegenstände ausschließlich betrieblich

Können die geschenkten Gegenstände beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden, gilt weder das ertragsteuerliche Abzugsverbot[8] noch das Vorsteuerabzugsverbot. Jedoch ist bei Überschreiten der 50 EUR-Grenze[9] eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG zu besteuern.[10]

Hat der "Beschenkte" im Gegenzug eine bestimmte Gegenleistung erbracht (z. B. bei sog. Schmiergeldern zur Herbeiführung eines bestimmten Geschäftsabschlusses) gilt das einkommensteuerliche Abzugsverbot nicht.[11] Umsatzsteuerlich liegt dann auch keine (unentgeltliche) Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG vor. Vielmehr handelt es sich dann um eine der Umsatzsteuer unterliegende entgeltliche Lieferung.[12]

Bei einer Fahrzeugspende an eine Gemeinde oder einen gemeinnützigen Verein mit Werbeaufdruck (Sponsoring) liegt i. d. R. (anstatt eines Geschenks) jedoch ein zu besteuernder Leistungsaustausch vor (Lieferung Fahrzeug gegen Werbeleistung).[13]

Grundsätzlich sind unentgeltliche Warenabgaben bei Preisausschreiben, Verlosungen sowie Sachspenden an Vereine vom Schenkenden der Umsatzsteuer zu unterwerfen.[14] U. U. entfällt hier jedoch die Besteuerung.[15]

Umsatzsteuerlich ist nach der Herkunft des Geschenks zu unterscheiden:

Geschenk wurde direkt für die Schenkung erworben:

  • Aus der Anschaffung ist der Vorsteuerabzug von vornherein nicht zulässig.
  • Die Zuwendung an den Geschäftsfreund ist nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da es letztlich aus der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug gibt.

Verwendung von früher erworbenem Vorrats-/Umlaufvermögen:

  • Wurde aus der Anschaffung bereits der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist dieser im Voranmeldungszeitraum der Schenkung an das Finanzamt zurückzuzahlen.
  • Die Zuwendung an den Geschäftsfreund ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da es letztlich aus der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug gibt.

Verwendung von früher erworbenem Anlagevermögen:

  • Der bereits geltend gemachte Vorsteuerabzug bleibt erhalten (keine Berichtigung).
  • Die Schenkung an den Geschäftsfreund unterliegt der Umsatzsteuer, da es sich i. d. R. nicht um ein Geschenk von geringem Wert handelt. Die Umsatzsteuer berechnet sich vom Einkaufspreis (oder den Selbstkosten) im Zeitpunkt der Schenkung.[16]
[1] § 15 Abs. 1a UStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 12 Nr. 1 EStG.
[2] I. d. R. ist dies der Nettowert ohne Umsatzsteuer, vgl. R 4.10 Abs. 4 EStR; Abschn. 15.6 Abs. 4 UStAE.
[5] Bis einschließlich VZ 2023: 35 EUR-Grenze.
[6]
[7] Bis einschließlich VZ 2023: 35 EUR-Grenze.
[9] Bis einschließlich VZ 2023: 35 EUR-Grenze.

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