Überblick

Seit dem 1.1.2004 haftet nach § 13c UStG der Abtretungsempfänger für eine in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. Mit dieser Regelung sollten Steuerausfälle vermieden werden, die insbesondere bei Abtretungen von Forderungen an Kreditinstitute entstehen können. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers ist aber, dass er die Forderung auch ganz oder teilweise vereinnahmt hat. Die Finanzverwaltung konkretisiert jetzt die Voraussetzung der Vereinnahmung der Forderung im Rahmen von Sicherungsabtretungen, insbesondere bei Globalzessionen.

 

Die Anweisung des Bundesministers der Finanzen

Wird eine Forderung abgetreten[1], die auf eine Leistung zurückgeht, die zur Entstehung von Umsatzsteuer geführt hat, so haftet der Abtretungsempfänger – soweit er Unternehmer ist – für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer aus der Leistung des abtretenden Unternehmers, wenn der Abtretende die Forderung ganz oder teilweise selbst vereinnahmt.

Bisher wurden die Voraussetzungen für die Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger recht pauschal in Abschn. 182b Abs. 18 und Abs. 19 UStR beschrieben. Probleme bezüglich der Vereinnahmung der Forderung ergeben sich insbesondere, wenn aufgrund von Globalzessionen Forderungen an ein Kreditinstitut abgetreten werden und die Forderungen auf ein Konto eingezahlt werden, das bei dem Abtretungsempfänger geführt wird.

Nach Abschn. 182b Abs. 19 UStR gilt in den Fällen der Sicherungsabtretung die Forderung durch den Abtretungsempfänger auch dann vereinnahmt, wenn der leistende Unternehmer die Forderung selbst einzieht, den Geldbetrag aber an den Abtretungsempfänger weiterleitet oder soweit der Abtretungsempfänger die Möglichkeit hat, auf den Geldbetrag zuzugreifen.

Wichtig

Der abgetretene Forderungsbetrag gilt jedoch nicht in allen Fällen als durch den Abtretungsempfänger vereinnahmt, wenn die Forderung auf ein bei ihm geführtes Konto eingezahlt wird, sondern nur dann, wenn der Abtretungsempfänger die Verfügungsbefugnis über den Geldbetrag erhält.

Die Finanzverwaltung regelt jetzt, in welchen Fällen die Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger fingiert wird:

  • Eine aufgrund einer Globalzession abgetretene Forderung geht auf ein bei dem Abtretungsempfänger geführtes Konto ein, dieses Konto befindet sich auch nach Forderungseingang im Debet – eine Kreditlinie besteht nicht.

    Die Forderung gilt in vollem Umfang als durch den Abtretungsempfänger (Kreditinstitut) als vereinnahmt. Soweit eine Kreditlinie (vereinbarte Überziehung) besteht und nach Zahlungseingang die Kreditlinie immer noch überschritten ist, gilt dies entsprechend.

    Wichtig

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn der leistende Unternehmer die Forderung in bar erhält und dann auf sein beim Abtretungsempfänger geführtes Konto einzahlt.

  • Erfahrungsgemäß dürfen Unternehmer eine eingeräumte Kreditlinie auch überschreiten (geduldete Überziehungen). Verfügungen wird im Regelfall erst dann widersprochen, wenn der Kreditrahmen um mehr als 15 % überschritten wird.

    Der Unternehmer kann deshalb erwarten, dass die Verfügungsberechtigung für eingegangene Zahlungen ihm nur dann entzogen ist, wenn die Überziehung diesen Grenzwert übersteigt. Nur in den Fällen, in denen das Konto über diesen Betrag hinaus überzogen ist, gilt die Forderung als durch den Abtretungsempfänger vereinnahmt.

Beispiel

Unternehmer A unterhält bei seinem Kreditinstitut K ein Konto, für das ihm ein Kreditrahmen i. H. v. 100.000 EUR eingeräumt wurde. Eine aufgrund einer Globalzession abgetretene Forderung geht in Höhe von 34.800 EUR auf dem Konto ein. Nach dem Zahlungseingang ist das Konto noch mit 110.000 EUR überzogen.

Da erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden kann, dass K eine Verfügung bis zu 115.000 EUR (15 % über der vereinbarten Kreditlinie) zulassen wird, kann A über 5.000 EUR der vereinnahmten Forderung verfügen. Damit gilt die Forderung nur im Umfang von (34.800 EUR abzüglich 5.000 EUR =) 29.800 EUR als von K vereinnahmt. Die Haftung nach § 13c UStG beschränkt sich somit auf die in 29.800 EUR enthaltene Umsatzsteuer.

  • Eine aufgrund einer Globalzession abgetretene Forderung geht auf ein bei dem Abtretungsempfänger geführtes Konto ein, dieses Konto befindet sich nach Forderungseingang im Debet aber innerhalb einer vereinbarten Kreditlinie. Das Kreditinstitut verringert in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geldeingang den vereinbarten Kreditrahmen, sodass das Konto nach der Verringerung über das vereinbarte Maß in Anspruch genommen ist. Die Forderung gilt in vollem Umfang als durch den Abtretungsempfänger (Kreditinstitut) als vereinnahmt.

Beispiel

Unternehmer B unterhält bei seinem Kreditinstitut K ein Konto, für das ihm ein Kreditrahmen i. H. v. 100.000 EUR eingeräumt wurde. Eine aufgrund einer Globalzession abgetretene Forderung geht in Höhe von 34.800 EUR auf dem Konto ein. Nach dem Zahlungseingang ist das Kon...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Umsatzsteuer enthalten. Sie wollen mehr?