Zusammenfassung

 
Begriff

Bei Incentive-Reisen handelt es sich i. d. R. um touristisch attraktive Reisen, die für den Begünstigten Leistungsanreiz zur Erreichung bestimmter Ziele sein sollen. Für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Folgen ist zu unterscheiden, ob die Incentive-Reisen eigenen oder fremden Arbeitnehmern oder selbstständigen Unternehmern gewährt werden. Danach ist zu klären, ob aus dem Einkauf der Reise ein Vorsteuerabzug beim Zuwendenden möglich ist und ob die Zuwendung selbst der Umsatzsteuer unterliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Zuwendung an eigene Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern die von ihm selbst eingekauften Reiseleistungen schenken[1] oder entgeltlich überlassen.

 
Praxis-Beispiel

Reise als Belohnung

Die Firma X kauft bei einem Reiseunternehmer eine Kreuzfahrt ab Hafen Genua. Der Reisepreis von 4.000 EUR umfasst auch die Anreise mit dem Bus und eine Hotelübernachtung in Genua. Die Reise dient als Belohnung für besondere Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers A der Firma X.

Die aus der Schenkung resultierende Wertabgabe unterliegt nach der Verwaltungsauffassung der für Reiseleistungen geltenden Margenbesteuerung.[2] Da die begünstigten Arbeitnehmer hierfür kein Entgelt zahlen, ergibt sich aber beim Arbeitgeber keine positive Differenz und damit auch keine Umsatzsteuer auf die "Schenkung" der Reise. Allerdings erhält der Arbeitgeber aus der vom Reiseunternehmen ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer auch keinen Vorsteuerabzug.[3] Somit ergibt sich letztlich hieraus keine umsatzsteuerliche Belastung und auch kein Vorteil des Arbeitgebers.

 
Praxis-Tipp

Zuzahlung des Arbeitnehmers

Verlangt der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die zugewendete Incentive-Reise, wird sich meist keine Umsatzsteuer auf die Zuwendung ergeben.[4] Denn der Arbeitnehmer wird i. d. R. nicht mehr zu bezahlen haben, als der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Dann ergibt sich keine positive Marge nach § 25 UStG; ein Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber aus dem Bezug der Reise ist nicht möglich.[5]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer erwirbt Reise vom Arbeitgeber

Die Firma X kauft noch eine zweite Reise für 4.000 EUR ein. Diese Reise erwirbt Arbeitnehmer A von X zum Preis von 1.500 EUR, um seine Ehefrau mitzunehmen.

Auch hier erbringt die Firma X eine Reiseleistung nach § 25 UStG. Jedoch ergibt sich eine negative Marge von 2.500 EUR (1.500 EUR – 4.000 EUR), sodass sich bei X auch hier auf die Zuwendung keine Umsatzsteuer ergibt. Auch hier hat die Firma X aus der vom Reisebüro in Rechnung gestellten Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug.[6]

Sofern der Unternehmer die eingekaufte Reiseleistung im Unternehmen verwendet (z. B. als Dienstreise für Angestellte oder als Kundengeschenk), bewirkt er keine Reiseleistung nach § 25 UStG.[7] Hier führt die Pauschalreise beim einkaufenden Unternehmer zu einem nicht steuerbaren Innenumsatz – jedoch kann er aus der Rechnung des Reisebüros die ihm gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

2 Zuwendung an "fremde" Arbeitnehmer

Oft werden Incentive-Reisen von Unternehmen zum Zweck der Honorierung besonderer Leistungen von Arbeitnehmern anderer Unternehmer eingesetzt (Verkaufswettbewerb), z. B. durch ein Incentive eines Herstellers für die erfolgreichen Verkäufer eines Vertragshändlers.

 
Praxis-Beispiel

Verkaufswettbewerb

Der Elektrogroßhändler E belohnt die 20 erfolgreichsten Verkäufer der mit dem Vertrieb seiner Produkte befassten Wiederverkäufer mit einer touristischen Reise.

2.1 Behandlung beim zuwendenden Unternehmer

2.1.1 Ertragsteuerlicher Betriebsausgabenabzug

Die Reiseaufwendungen stellen bei dem die Incentive-Reise auslobenden Unternehmen grundsätzlich Betriebsausgaben dar.[1] Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er dem Finanzamt die Reiseteilnehmer benennen kann.[2] Diese Kosten sind beim zuwendenden Unternehmer dem Grunde nach in vollem Umfang Betriebsausgaben, wenn die Reise der Belohnung für ein Verhalten des Arbeitnehmers – z. B. bei der besonderen Herausstellung der Produkte des Unternehmens durch Arbeitnehmer einer Vertriebsfirma – dient.

Jedoch ist ein Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen, wenn die Gewährung bzw. die Annahme einer Incentive-Reise

  • als Geschenk[3] oder
  • als Erfüllung eines Straftatbestands i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG zu werten ist (z. B. Vorteilsannahme[4], Bestechlichkeit[5], Vorteilsgewährung[6] oder Bestechung von Amtsträgern[7], von Abgeordneten[8] bzw. der Bestechung von Angestellten oder Beauftragten eines Geschäftsbetriebs im wirtschaftlichen Verkehr[9]).

Auch die dem Unternehmer entstandenen Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Gästehaus des Un...

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