Das BMF hat im Mai 2024 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) veröffentlicht. Nach diesem Entwurf sind erneut zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht geplant. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Inkrafttreten am Tag nach Verkündung des Gesetzes, zum 1.1.2025 und zum 1.1.2026. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen dargestellt (rein redaktionelle Änderungen, z. B. in Folge der Reform der Kleinunternehmerregelung oder der Abschaffung der Steuerlagerregelung werden nicht angesprochen).
Am Tag nach Verkündung sollen insbesondere Kraft treten:
- Änderung der Legaldefinition der Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG),
- Klarstellung hinsichtlich Fälligkeitsfiktion in § 13c Abs. 1 UStG im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Ergänzung der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG),
- Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG),
- Änderungen im Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG),
- Erneute Absenkung der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG),
- Neuer § 30 UStG wegen Brexit,
- Änderungen in der Anlage 2 zum UStG (ermäßigter Steuersatz),
- Änderungen in der Anlage 3 zum UStG (Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG).
Zum 1.1.2025 sollen insbesondere in Kraft treten:
- Neufassung § 3a Abs. 3 UStG zum Ort der Dienstleistung betreffend kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen,
- Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG,
- Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG),
- Neufassung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG – sportliche Dienstleistungen
- Neufassung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen,
- Reform der Kleinunternehmerregelung – Einführung einer Steuerbefreiung anstelle der bisherigen Nichterhebung der Umsatzsteuer sowie Einführung eines Meldeverfahrens für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten (§§ 19 und 19a UStG) und damit verbundene Änderungen im Bereich des Vorsteuerabzugs sowie des Besteuerungsverfahrens,
- Änderung hinsichtlich der Ermittlung der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte ab dem Besteuerungszeitraum 2026 (§ 24 UStG) sowie Einführung einer neuen Anlage 5 zum UStG (Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte) im Zusammenhang damit,
- Nichtanwendbarkeit der Differenzbesteuerung in bestimmten Fällen (§ 25a UStG),
- Erneute Verlängerung der Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a UStG für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gem. § 2b UStG.
Zum 1.1.2026 sollen insbesondere in Kraft treten:
- Aufhebung der sog. Umsatzsteuerlagerregelung (Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG),
- Gesetzgeberische Konsequenzen aus der EuGH-Rechtsprechung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer erst geltend gemacht werden kann, wenn das Entgelt für die Leistung entrichtet wurde (Einführung einer weiteren obligatorischen Rechnungsangabe (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG), Neufassung der Regelung über die Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), Änderungen bei Kleinbetragsrechnungen sowie Fahrausweisen als Rechnungen).
2.1.1 Inkrafttreten am Tag nach Verkündung des JStG 2024
Änderung der Legaldefinition der Werklieferung: In § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG wird vor dem Wort "Gegenstandes" das Wort "fremden" eingefügt. Nach Auffassung des BFH liegt eine Werklieferung nur dann vor, wenn der Werkunternehmer einen "fremden" Gegenstand be- oder verarbeitet. Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Rechtsprechung bereits seit Mitte 2021 an. Fehlt es an der Beistellung eines fremden Gegenstandes durch den Leistungsempfänger, wird künftig auch gesetzestechnisch keine Werklieferung vorliegen. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Leistungen, die bisher als Werklieferungen unter § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG fielen, die aber nicht die Voraussetzung erfüllen, dass ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird.
Haftung für die USt bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen – Klarstellung hinsichtlich Fälligkeitsfiktion in § 13c Abs. 1 UStG im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: § 13c Abs. 1 UStG wird durch folgenden neuen Satz 6 ergänzt: "Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, als fällig." § 13c UStG hat nach der BFH-Rechtsprechung ersichtlich die Insolvenzfälle nicht bedacht und nur den Regelfall im Auge, bei dem das Finanzamt die Festsetzung der USt vornehmen und damit die Fälligkeit auslösen kann. Der BFH hatte entschieden, dass die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 lnSO) auch unter Berücksicht...