Zusammenfassung
Das BMF hat im Mai 2024 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 mit erneut zahlreichen Änderungen des UStG veröffentlicht, der u. a. die Reform der Kleinunternehmerregelung sowie der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen enthält, sowie die Entstehung des Vorsteuerabzugs bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer neu regelt. Außerdem soll die Übergangsregelung für die zwingende Anwendung von § 2b für jPöR erneut um 2 Jahre verlängert werden.
1 Abgeschlossene Gesetzgebungsvorhaben
1.1 Wachstumschancengesetz
Nachdem der Bundesrat am 24.11.2023 dem vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossenen Gesetz nicht zugestimmt hatte, war der Vermittlungsausschuss angerufen worden. Dieser erzielte jedoch kein abschließendes Vermittlungsergebnis, sondern es wurde am 21.2.2024 ein Kompromiss in Form einer Beschlussempfehlung gefunden, auf Basis derer der Bundestag am 23.2.2024 das Gesetz (erneut) beschloss. Am 22.3.2024 stimmte schließlich auch der Bundesrat dem Gesetz zu, das mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt somit in Kraft treten konnte.
Die wichtigsten Änderungen im Umsatzsteuerbereich durch das Wachstumschancengesetz kurzgefasst sind:
- Verpflichtende Ausstellung von eRechnungen für im Inland steuerbare Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (§ 14 UStG) zum 1.1.2025; allerdings enthält § 27 Abs. 38 Nr. 1 bis 3 UStG zeitliche Übergangsregelungen. So können Unternehmer bis 31.12.2026 für in 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze mit Zustimmung des Rechnungsempfängers weiterhin andere Rechnungsformate einschließlich Papierrechnungen verwenden. Handelt es sich beim Aussteller der Rechnung um einen Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat, gilt diese Übergangsregelung auch für in 2027 ausgestellte Rechnungen für Umsätze in 2027. Außerdem kann für bis zum 31.12.2027 ausgestellte Rechnungen für in den Jahren 2026 und 2027 ausgeführte Umsätze mit Zustimmung des Rechnungsempfängers weiterhin das EDI-Verfahren angewendet werden. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise müssen niemals als eRechnungen ausgestellt werden.
- Erhöhung der Istversteuerungsgrenze von 600.000 EUR auf 800.000 EUR zum 1.1.2024.
- Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG) auf Umsätze mit Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikaten nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG zum 1.4.2024.
- Erhöhung des Schwellenwerts für Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG) von 1.000 EUR auf 2.000 EUR zum 1.1.2025.
- Änderungen zu Erklärungspflichten bei der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG und § 19 Abs. 2 UStG) für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2023 enden; Kleinunternehmer werden danach grundsätzlich von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten in § 18 Abs. 1 bis 4 UStG befreit. Außerdem wurde die Frist zum Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verkürzt bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG).
2 Laufende Gesetzgebungsvorhaben
2.1 Jahressteuergesetz 2024
Das BMF hat im Mai 2024 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) veröffentlicht. Nach diesem Entwurf sind erneut zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht geplant. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Inkrafttreten am Tag nach Verkündung des Gesetzes, zum 1.1.2025 und zum 1.1.2026. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen dargestellt (rein redaktionelle Änderungen, z. B. in Folge der Reform der Kleinunternehmerregelung oder der Abschaffung der Steuerlagerregelung werden nicht angesprochen).
Am Tag nach Verkündung sollen insbesondere Kraft treten:
- Änderung der Legaldefinition der Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG),
- Klarstellung hinsichtlich Fälligkeitsfiktion in § 13c Abs. 1 UStG im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Ergänzung der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG),
- Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG),
- Änderungen im Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG),
- Erneute Absenkung der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG),
- Neuer § 30 UStG wegen Brexit,
- Änderungen in der Anlage 2 zum UStG (ermäßigter Steuersatz),
- Änderungen in der Anlage 3 zum UStG (Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG).
Zum 1.1.2025 sollen insbesondere in Kraft treten:
- Neufassung § 3a Abs. 3 UStG zum Ort der Dienstleistung betreffend kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen,
- Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG,
- Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 US...