Kommentar
Verpachtet ein Unternehmer seinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, führt die Verpachtung der Grundstücke und aufstehenden Gebäude zu steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG; die Verpachtung lebenden und toten Inventars führt hingegen nicht zu einer Steuerbefreiung.
Die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs kann nicht zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG führen.
Verpachtet der Land- oder Forstwirt seinen Betrieb, muss geprüft werden, ob er mit seinen steuerpflichtigen Pachteinnahmen (Gesamtumsatz) unter die Kleinunternehmerbesteuerung fällt. Fraglich ist dabei, wie die während der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG erzielten Umsätze bei der Beurteilung der Kleinunternehmerbesteuerung zu berücksichtigen sind.
Die Finanzverwaltung regelt jetzt dazu in dem neu geschaffenen Abschn. 19.1 Abs. 4a UStAE, dass aus Vereinfachungsgründen zu Beginn der Verpachtung auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahrs abgestellt werden kann, die Umsätze des Vorjahrs sind insoweit unbeachtlich. Dabei sind – ebenfalls aus Vereinfachungsgründen – die vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die noch der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlegen haben, nicht mit in die Prüfung des Gesamtumsatzes einzubeziehen.
Der Unternehmer kann dann die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen, wenn er in diesem "Erstjahr" einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 17.500 EUR erzielen wird. Eventuelle steuerfreie Verpachtungsumsätze gehen dabei nicht in den Gesamtumsatz mit ein.
Konsequenzen für die Praxis
Im Regelfall würde die normale Prüfung der Kleinunternehmerbesteuerung anhand des im Vorjahr erzielten Umsatzes von nicht mehr als 17.500 EUR einem Land- oder Forstwirt, der seine bisher erzielten Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen hatte, nicht die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung ermöglichen, wenn er seinen Betrieb verpachtet. Er könnte dann regelmäßig erst mit einem Jahr Verzögerung – soweit dann die Kleinunternehmerbesteuerungsgrenze der steuerpflichtigen Umsätze nicht im Vorjahr überschritten wurde – in die Kleinunternehmerbesteuerung wechseln. Insoweit ist die Vereinfachungsregelung eine sinnvolle Maßnahme, um den Wechsel aus der Durchschnittssatzbesteuerung in die Kleinunternehmerbesteuerung bei Aufgabe der aktiven land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit ohne Zeitverzögerung zu ermöglichen.
Die Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 9.12.2011, IV D 3 – S 7360/11/10003, BStBl 2011 I S. 1288