Kommentar

Wird einem Unternehmer, der seinen Sitz in Deutschland hat, im Ausland eine Umsatzsteuer berechtigterweise von einem anderen Unternehmer berechnet, kann der deutsche Unternehmer sich diese Umsatzsteuer unter den in dem anderen Staat anzuwendenden Rechtsvorschriften dort vergüten lassen. In diesem Fall muss die Unternehmereigenschaft den dortigen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt regelmäßig über die von den deutschen Finanzbehörden ausgestellte Bescheinigung USt 1 TN. Diese Bescheinigung ist jetzt von der Finanzverwaltung geringfügig überarbeitet und neu herausgegeben worden.

Die Bescheinigung wird jetzt nicht nur wie bisher Unternehmern zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzbehörde für Zwecke der Erstattung von Umsatzsteuern in Drittstaaten erteilt, sondern auch für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland.

Wichtig

Die Bescheinigung dient nicht nur zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzbehörde für Zwecke der Erstattung von Umsatzsteuern in Drittstaaten, sondern auch für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland.

In den Vordruck USt 1 TN ist jetzt neu das Datum der umsatzsteuerlichen Registrierung des Unternehmers mit aufgenommen worden, da dieses Datum von einigen Drittstaaten benötigt wird, um prüfen zu können, ob die umsatzsteuerliche Registrierung während des Vergütungszeitraums gegeben war.

Konsequenzen für die Praxis

Die Voraussetzungen der Vorsteuervergütung im Drittlandsgebiet richten sich immer nach den Vorschriften des jeweiligen Drittstaats. Die Vergütung einer Umsatzsteuer kann aber dort – wenn dies nach den dort geltenden Rechtsvorschriften überhaupt möglich ist – nur dann erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller ein Unternehmer ist und in Deutschland für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Dieser Nachweis wird durch die Bescheinigung USt 1 TN geführt. Die Bescheinigung verliert grundsätzlich 1 Jahr nach Ausstellung ihre Gültigkeit, muss dann erneut beantragt werden.

Praxis-Tipp

Falls die Eintragung als Unternehmer im Ausland zwingend auf einem von diesem Staat herausgegebenen Vordruck erfolgen muss, bestehen von Seiten der Verwaltung keine Bedenken, dies entsprechend zu bestätigen, wenn die Angaben inhaltlich dem Regelungsgehalt des deutschen Nachweises entsprechen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.11.2022, III C 3 – S 7359/20/10007 :001, BStBl 2022 I S. XXX.

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