Kommentar

Führt ein Unternehmer Umsätze aus, ohne eine gewerbsmäßige Niederlassung zu begründen oder führt er seine Umsätze an öffentlichen Orten aus, kann das Finanzamt ihm auferlegen, ein Umsatzsteuerheft nach amtlichem Muster zu führen (§ 22 Abs. 5 UStG).

Die Finanzverwaltung hat ein neues Muster des Umsatzsteuerhefts veröffentlicht, in dem Anpassungen an die in den letzten Monaten ergangenen Gesetzesänderungen vorgenommen wurden. Insbesondere waren dies:

  • Neuregelung zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren),
  • Änderung der Abgabefristen für Zusammenfassende Meldungen und
  • Veränderung beim Verzicht auf die Ausnahmeregelung bei innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 1a Abs. 4 UStG.
Praxis-Tipp

Die Änderungen beziehen sich auf die einleitenden Hinweise im Umsatzsteuerheft, an den inhaltlich aufzuzeichnenden Daten haben sich keine Änderungen ergeben.

Konsequenzen für die Praxis

Inhaltliche Änderungen für die zur Führung eines Umsatzsteuerhefts verpflichteten Unternehmer ergeben sich nicht. Es ist aber bei allen neu ausgestellten Umsatzsteuerheften das neue Muster zu verwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 30.4.2012, IV D 3 – S 7532/08/10005, BStBl 2012 I S. 579

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