Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG sind die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Dies bedeutet, dass eine grenzüberschreitende Organschaft zwar bestehen kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, aber die Wirkung der Organschaft nicht eintritt. Somit sind Leistungen zwischen im Inland belegenen Teilen des Organkreises und den im Ausland belegenen Teilen des Organkreises nicht als Innenumsätze zu behandeln.
Einheitliches Unternehmen ist auf das Inland begrenzt
Alle im Inland belegenen Teile eines Organkreises stellen aber ein einheitliches Unternehmen dar, sodass innerhalb dieses inländischen Organkreises (nach bisheriger nationaler Auffassung) nicht steuerbare Umsätze vorliegen. Nicht erforderlich sind Beteiligungsverhältnisse zwischen den inländischen Organschaftsteilen. Einschränkungen können sich hier aber aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben, nach der zwischen einem ausländischen Organträger und einer im Inland belegenen Zweigniederlassung besteuerte Leistungen vorliegen, wenn die inländische Zweigniederlassung in einen einheitlichen inländischen Organkreis eingebunden ist. Eine Umsetzung dieses Urteils ist aber bislang im Inland noch nicht erfolgt.
Legende:
1) nicht steuerbarer Innenumsatz innerhalb des Unternehmens; zwischen Organträger und Betriebsstätte liegt nach Auffassung des EuGH ein besteuerter Umsatz vor.
2) steuerbarer Umsatz (soweit Leistungsort im Inland), kein Innenumsatz
Zu den inländischen Unternehmensteilen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Organschaft gehören insbesondere:
- der Organträger, sofern er im Inland ansässig ist,
- die im Inland ansässigen Organgesellschaften des Organträgers,
- die im Inland gelegenen Betriebsstätten (z. B. auch Zweigniederlassungen) des Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften.
- die im Inland ansässigen Organgesellschaften eines Organträgers, der im Ausland ansässig ist,
- die im Inland gelegenen Betriebsstätten des im Ausland ansässigen Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften.
Ist der Organträger im Inland ansässig, nimmt er die umsatzsteuerlichen Pflichten für den gesamten inländischen Organkreis wahr. Wenn der Organträger nicht im Inland ansässig ist, übernimmt der im Inland wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil des Organkreises die Rechte und Pflichten des Unternehmers.
Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Leistungen durch ausländischen Organteil
Führt ein ausländischer Teil des Organkreises an einen im Inland ansässigen Teil des Organkreises im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung aus, wird der die Leistung empfangene inländische Unternehmer zum Steuerschuldner nach § 13b UStG für die an ihn ausgeführte Leistung.