Eine Personengesellschaft ist bei der Ausgabe neuer Anteile gegen Bar- oder Sacheinlage grundsätzlich nicht unternehmerisch tätig.[1] Bei der Aufnahme neuer Gesellschafter gegen Zahlung einer Baraufgabe führt die (Personen-)Gesellschaft keine Leistung gegen Entgelt aus.

Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Ausgangsleistung bei Gründung oder Ausgabe von Anteilen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug aus den Ausgabekosten. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen gehören zu den allgemeinen Kosten der Gesellschaft und hängen deshalb grundsätzlich und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft zusammen.[2] Damit sind grundsätzlich die Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen vorsteuerabzugsberechtigt, wenn[3]:

  • die Ausgabe der neuen Anteile erfolgt, um das Kapital des Unternehmens zugunsten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken,
  • die Kosten der Leistungen, die der Unternehmer in diesem Zusammenhang bezogen hat, Teil seiner allgemeinen Kosten sind und somit zu den Preiselementen seiner Produkte gehören und
  • die Ausgabe der Anteile aus dem unternehmerischen Bereich der Gesellschaft heraus erfolgt (dies wäre z. B. nicht gegeben bei einer nichtunternehmerisch tätigen Holding).
 
Wichtig

Vorsteuerabzug bei Gründungskosten

Der Vorsteuerabzug aus den Gründungs- und Konzeptionskosten einer Personengesellschaft ist damit von den tatsächlichen oder den geplanten Ausgangsumsätzen abhängig. Soweit die Gesellschaft keine vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsumsätze plant, ist sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug auch der Gründungskosten berechtigt. Der Vorsteuerabzug setzt aber voraus, dass die Personengesellschaft über eine auf sie ausgestellte Rechnung verfügt.[4]

Allerdings ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH[5] die Personengesellschaft aus Gründungskosten, die gegenüber den Gesellschaftern berechnet worden sind, einen Vorsteuerabzug vornehmen kann, wenn es sich um Investitionsausgaben handelt.

Ob bei der Gründung von Personengesellschaften Leistungen der Gesellschafter gegenüber der zu gründenden Personengesellschaft vorliegen, hängt entscheidend von der Stellung der Gesellschafter ab. Soweit der Gesellschafter nicht Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist, liegt kein steuerbarer Umsatz vor. Durch das Erwerben oder Halten von Anteilen an einer Personengesellschaft wird auch keine Unternehmereigenschaft begründet.[6]

Ist der Gesellschafter hingegen Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG und bringt er im Rahmen einer Sachgründung Gegenstände in die neu zu gründende Personengesellschaft aus seinem Unternehmen ein, vollzieht sich dieser Vorgang im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes[7]nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. Die Lieferung der Gegenstände ist damit eine steuerbare Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, soweit die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

[4] Der BFH hatte dieses Problem nicht thematisiert; insbesondere blieb unbehandelt, ob die Personengesellschaft Empfänger der Gründungsleistung sein kann, wenn die Leistung von den Gesellschaftern in Auftrag gegeben wurde.

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