Weist der Unternehmer für eine Leistung in einer Rechnung einen unrichtigen (höheren) Umsatzsteuerbetrag aus, als er für diese Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag.[1] Dies tritt unabhängig davon ein, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. ob er ihn vorgenommen hat.[2]

Ein unrichtiger (zu hoher) Steuerausweis liegt bei Rechnungen vor:

  • wenn für steuerpflichtige Leistungen eine höhere als die dafür geschuldete Steuer (z. B. 19 % statt 7 %) ausgewiesen wird oder wenn sich der Unternehmer verrechnet;
  • bei Steuerausweis für steuerfreie Leistungen, wie z. B. Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 UStG oder wenn für eine nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung eine Option nach § 9 UStG zur Steuerpflicht nicht möglich ist[3];
  • bei Steuerausweis für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, im Ausland erbrachte Leistungen, nicht steuerbare Geschäftsveräußerung);
  • bei Steuerausweis für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Umsatzsteuer für die Leistung wegen Ablauf der Festsetzungsfrist[4] nicht mehr erhoben werden kann[5];
  • bei Schlussrechnungen mit nicht korrekter Absetzung der Anzahlungen[6];
  • bei mehrfacher Rechnungsausstellung mit Umsatzsteuer für dieselbe Leistung[7];
  • wenn beim Reverse-Charge-Verfahren (Leistungsempfänger ist der Umsatzsteuerschuldner)[8] der Leistende entgegen § 14a Abs. 5 UStG in seiner Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist (obwohl er nach § 13b UStG gar nicht Steuerschuldner ist).[9]

Ein zu hoher Umsatzsteuerausweis i. S. d. § 14c UStG liegt ggf. auch dann vor, wenn die Rechnung nicht alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält.[10] Jedoch greift § 14c UStG nur, wenn in der Rechnung angegeben sind:

  • der Rechnungsaussteller,
  • der (vermeintliche) Leistungsempfänger,
  • eine Leistungsbeschreibung,
  • das Nettoentgelt und
  • der Umsatzsteuerbetrag.[11]
 
Praxis-Tipp

Verhinderung des § 14c UStG

§ 14c UStG greift nicht, wenn in der erstmaligen Rechnung (z. B. über zuerst steuerpflichtige Ausfuhrlieferungen mangels noch nicht vorhandenem Ausfuhrnachweis) zwar der Bruttobetrag und der Umsatzsteuerbetrag, aber nicht das Nettoentgelt genannt ist oder wenn erkennbar nur ein "Kostenvoranschlag" bzw. "Angebot" erteilt wird.

§ 14c Abs. 1 UStG kommt auch zur Anwendung, wenn in Kleinbetragsrechnungen[12] ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen[13] ein zu hoher Steuersatz oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 km angegeben ist.

 
Praxis-Tipp

Kein doppelter Steuerausweis

  • Erteilt ein Hotel dem Gast über Getränke/Essensbezug zuerst einen sog. "Nebenkostenbeleg" und später eine "Gesamtrechnung", jeweils mit Umsatzsteuerausweis, liegt ein zu hoher Steuerausweis nach § 14c UStG vor.[14] Dies kann vermieden werden, wenn im Nebenkostenbeleg folgender Vermerk angebracht wird: "keine Rechnung".
  • Verkauft ein Reisebüro einen Fahrausweis, darf ein Umsatzsteuerausweis entweder nur im Fahrausweis oder in der Abrechnung des Reisebüros erfolgen. Wird in der Abrechnung des Reisebüros die Umsatzsteuer ausgewiesen, muss auf dem Fahrausweis ein Hinweis vorhanden sein, dass dieser Fahrausweis nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[15]

Die Regelung des § 14c Abs. 1 UStG gilt auch für eine Gutschrift[16], soweit der Gutschriftsempfänger nicht widerspricht. Eine Gutschrift gilt auch dann als Rechnung, wenn über steuerfreie oder nicht steuerbare Leistungen abgerechnet wird.

 
Hinweis

Entstehungszeitpunkt beim unrichtigen Umsatzsteuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG

Bei einem unrichtigen Steuerausweis (durch den leistenden Unternehmer oder einen beauftragten Dritten) entsteht die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die maßgebliche Rechnung ausgegeben wurde.[17] Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zugrundeliegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG entsteht.[18]

 
Praxis-Beispiel

Abrechnung über steuerpflichtige Leistung

Unternehmer U verkauft im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für gesamt 238 EUR und weist in der am 2.2.01 ausgegebenen Rechnung die Umsatzsteuer mit 38 EUR (19 %) gesondert aus.

Es gelten folgende unterschiedliche Entstehungszeitpunkte:

  • gesetzlich geschuldete Steuer i. H. v. 7 %: mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Lieferung (Voranmeldung Januar 01)
  • nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeter Mehrbetrag mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Rechnungsausgabe (Voranmeldung Februar 01). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.[19]
 
Praxis-Beispiel

Abrechnung über nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung

Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung[20] veräußert Unternehmer U am 15.12.01 sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. A...

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