Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Gesonderter Steuerausweis
Auch beim unberechtigten Steuerausweis genügt es für den Eintritt der Rechtsfolgen, wenn eine Rechnung den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält.
Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn sie als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. Dafür reicht schon ein erläuternder Hinweis.
Von § 14c Abs. 2 UStG sind folgende Fälle des gesonderten Steuerausweises erfasst:
- Steuerausweis bei sog. Kleinunternehmern und Nichtunternehmern;
- Verkauf eines Gegenstands des Privatvermögens durch einen Unternehmer;
- keine Ausführung der Leistung durch den Rechnungsaussteller (Schein- oder Gefälligkeitsrechnung, nicht steuerbarer Schadensersatz). Hierunter fallen jedoch nicht Vorausrechnungen auf zukünftige Leistungen;
- Wiederverkauf bei durchgeführter Differenzbesteuerung auf Gebrauchtgegenstände;
- Aufführung einer nicht ausgeführten Leistung in der Rechnung anstatt der tatsächlich erbrachten Leistung. Bei unrichtiger Leistungsbezeichnung schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG zusätzlich zur Umsatzsteuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung.
Abrechnung nicht ausgeführter Leistungen
Aufführung einer nicht ausgeführten anstatt der tatsächlich erbrachten Leistung:
- In der Rechnung wird eine Büromaschine aufgeführt, während tatsächlich ein Fernsehgerät geliefert wurde.
- Es wird hergestelltes Mauerwerk abgerechnet, während tatsächlich ein Kranführer überlassen wurde.
Ausnahmen von der Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG
Keine Besteuerung nach § 14c Abs. 2 UStG erfolgt, wenn
- die Leistungsbezeichnung nur ungenau und nicht unrichtig ist (z. B. Beschreibung ausgeführter Bauarbeiten lediglich durch Angabe einer Baustelle und dem Vermerk "Arbeiten wie gesehen und besichtigt"),
- nur der Bruttobetrag ausgewiesen wurde (also nicht Nettoentgelt und Umsatzsteuer),
- ein negativer Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen wird.
Bei einem unrichtigen Umsatzsteuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG entsteht die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die maßgebliche Rechnung ausgegeben wurde.
Schuldner der Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG ist grds. der Aussteller der Rechnung bzw. bei einer Organschaft der Organträger. Allerdings kann die in der Rechnung als Aussteller bezeichnete Person nur dann nach § 14c UStG in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist.
Eine GmbH schuldet die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn ein nur zur Gesamtvertretung berechtigter Geschäftsführer ohne Mitwirkung des anderen Geschäftsführers das Abrechnungspapier mit unberechtigtem Steuerausweis erstellt, ohne den allgemeinen Rahmen des ihm übertragenen Geschäftskreises zu überschreiten. Wirkt dagegen der in der Rechnung als Aussteller Bezeichnete in keiner Weise bei der Erstellung des Dokuments mit, kommt eine Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 2 UStG nicht in Betracht.
Das Finanzamt zahlt die abgeführte nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer u. U. zurück, wenn die Rechnung für ungültig erklärt wird.