Der Deutsche Bundestag hatte am 17.11.2023 das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des BT-Finanzausschusses angenommen.
Der Bundesrat hatte am 24.11.2023 zu dem Wachstumschancengesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt "mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes". Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die im Bundesratsverfahren geäußerten Änderungsvorschläge im weiteren Gesetzgebungsverfahren allenfalls punktuell übernommen wurden. Zusätzlich sei die Vorlage durch eine Vielzahl von Umdrucken kurzfristig ergänzt worden. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat grundlegenden Überarbeitungsbedarf.
Die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss waren bis zum Ablauf des Jahres 2023 ergebnislos geblieben. Am 21.2.2024 fand eine Wiederaufnahme der Verhandlungen des Ausschusses statt. Der Vermittlungsausschuss ist in dieser Sitzung nicht zu einem abschließenden Ergebnis gekommen, sondern hat Änderungen zu dem umstrittenen Gesetz vorgeschlagen. Im nächsten Schritt hat der Bundestag am 23.2.2024 dem geänderten Gesetz zugestimmt. Damit es in Kraft treten kann, ist zudem eine entsprechende Zustimmung im Bundesrat in seiner Sitzung am 22.3.2024 erforderlich. Hinsichtlich der bereits beschriebenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes bezüglich der AO (vorher Art. 14, 18 des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes, jetzt Art. 12, 17 in der Fassung des Kompromissvorschlags des Vermittlungsausschusses), des UStG (vorher Art. 30 – 32, jetzt Art. 20 – 23) und der UStDV (vorher Art. 33, jetzt Art. 24) enthalten die Vorschläge des Vermittlungsausschusses, abgesehen davon, dass die Regelungen sich nunmehr in anderen Artikeln des Gesetzes befinden, folgende Änderungen:
Die in Art. 30 Nr. 2 des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vorgesehene Regelung, dass in § 28 Abs. 5 und 6 UStG jeweils die Angabe "31. März 2024" durch die Angabe "29. Februar 2024" ersetzt werden sollte, ist in dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsergebnisses nicht mehr enthalten. Dies würde bedeuten, dass die bislang bis 31.3.2024 befristete Steuersatzermäßigung für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und für Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz nicht bereits am 29.2.2024 auslaufen würde.
In Art. 31 des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes wurden die Nrn.3 – 7 gestrichen. Nr. 5 (Erhöhung der Istversteuerungsgrenze von 600.000 EUR auf 800.000 EUR) ist nunmehr die einzige Regelung von Art. 20 des Gesetzes in der Fassung des Kompromissvorschlags (mit unverändertem Inkrafttreten zum 1.1.2024). Die Nrn. 3, 4 und 7 (Änderungen zu den §§ 18 und § 19 UStG) finden sich jetzt in Art. 23 Nr. 4, 5 und 7 des Kompromissvorschlags mit der Änderung (neuer § 27 Abs. 39 UStG), dass die Regelungen der §§ 18 und 19 UStG insbesondere mit ihren Befreiungen der Kleinunternehmer von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 (vorher 2023) anzuwenden sein würden bzw. dass die Änderungen zu den §§ 18 und 19 UStG nicht bereits am 1.1.2024, sondern erst am 1.1.2025 in Kraft treten würden (Inkraftretensregelung nach Art. 35 Abs. 8 des Kompromissvorschlags).
Nr. 6 von Art. 31 des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist in dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses weggefallen. Somit würde es nicht dazu kommen, dass der Durchschnittssatz bzw. die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte ab 1.1.2024 von bisher 9,0 % auf 8,4 % abgesenkt werden.
Die Änderungen nach Art. 32 des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes hinsichtlich der Einführung der eRechnung, die danach am 1.1.2025 in Kraft treten sollten, sind abgesehen davon, dass diese Änderungen jetzt in Art. 23 des Kompromissvorschlags enthalten sind, unverändert geblieben. Die Übergangsregelungen zur eRechnung wären nach dem Kompromissvorschlag in § 27 Abs. 38 UStG (vorher § 27 Abs. 39 UStG) enthalten. An dem Inkraftreten der eRechnung zum 1.1.2025 würde sich nach dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses ebenfalls nichts ändern.