Kommentar

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz[1] war zum 1.7.2020 der ermäßigte Steuersatz für die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen eingeführt worden. Ausdrücklich von der Absenkung des Steuersatzes war aber die Abgabe von Getränken ausgenommen worden. Die ursprünglich bis zum 30.6.2021 befristete Regelung war schon im Juni 2021 aufgrund der andauernden Auswirkungen der Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Da weiterhin die Gastronomiebranche unter den Folgen der Coronapandemie leidet, wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 31.12.2023 verlängert.[2]

Wichtig

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist auf die Abgabe von Speisen beschränkt, Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

Die Finanzverwaltung[3] hatte zum Zeitpunkt der Absenkung des Steuersatzes zum 1.7.2020 Hinweise und Billigkeitsmaßnahmen veröffentlicht. Diese Hinweise und Billigkeitsmaßnahmen werden jetzt bis zum derzeitigen Ablauf der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in diesem Bereich (31.12.2023) verlängert.

Konsequenzen für die Praxis

Insbesondere betreffen die von der Finanzverwaltung verlängerten Sonderregelungen die folgenden 2 Maßnahmen:

  • Bei einheitlichen Preisen, die sowohl Getränke als auch Speisen umfassen, ist eine Aufteilung auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speisen und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränke vorzunehmen. Grundsätzlich müsste diese Aufteilung nach der "einfachstmöglichen" Methode vorgenommen werden – dies wäre eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn der Unternehmer pauschal 30 % des einheitlichen Preises für die Getränke ansetzt.
  • Im Hotelgewerbe werden sowohl dem ermäßigten Steuersatz[4] unterliegende Übernachtungsleistungen erbracht, aber auch dem Regelsteuersatz unterliegende weitere Leistungen (z. B. Saunanutzung, Parkplätze, Mini-Bar etc.). Zu den Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehörte bis zum 30.6.2020 auch das Frühstücksangebot. Ab dem 1.7.2020 ist das Frühstück zum Teil ermäßigt besteuert (soweit Speisen abgegeben werden) und zum Teil regelbesteuert (soweit Getränke abgegeben werden). Die Finanzverwaltung[5] lässt es zu, dass der Unternehmer die dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungselemente zu einer "Servicepauschale" zusammenfasst. Bis 30.6.2020 konnten dafür 20 % des Übernachtungsentgelts angesetzt werden. Da das Frühstück früher einheitlich dem Regelsteuersatz zu unterwerfen war und seit dem 1.7.2020 teilweise mit zu den ermäßigt besteuerten Leistungen gehört, wurde der Ansatz der Servicepauschale auf 15 % des alle Leistungen umfassenden Pauschalangebots abgesenkt.

Hinweis

Die Finanzverwaltung geht weiterhin davon aus, dass die Frühstücksleistungen – obwohl diese eigentlich als Nebenleistung zur Hotelleistung einzuordnen sind – aufgrund des sog. "Aufteilungsgebots" nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG> nicht dem ermäßigten Steuersatz als Hoteldienstleistung unterliegen. Da das Aufteilungsgebot aber unionsrechtlich umstritten ist[6] hat der BFH[7] in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung einem Hotelier vorläufigen Rechtsschutz gewährt und sieht es zumindest als zweifelhaft an, ob nicht die Leistungen einheitlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 21.11.2022, III C 2 – S 7030/20/10006 :006, BStBl 2022 I S. 1595

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385.
[2] Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. 24.10.2022, BGBl 2022 I S. 1838.
[3] BMF, Schreiben v. 2.7.2020, BStBl 2020 I S. 610.
[7] BFH, Beschluss v. 7.3.2022, XI B 2/21 (AdV), BFH/NV 2022 S. 789.

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