Bei unentgeltlichen sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer wird zwischen zwei verschiedenen Arten von sonstigen Leistungen unterschieden:

  • Die Verwendung eines dem Unternehmen des Arbeitgebers zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf seines Personals wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt kein Umsatz i. S. des Umsatzsteuerrechts vor.

Hierbei ist zu beachten, dass bei Gebäuden, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder mit deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen wurde[2], der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen ist, soweit sie für den privaten Bedarf des Personals verwendet werden. Eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG entfällt in solchen Fällen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer für kurze Zeit einen Gegenstand zur privaten Nutzung

Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer für dessen privaten Umzug unentgeltlich den unternehmerischen Lkw. Der Arbeitgeber hatte aus der Anschaffung des Lkw einen Vorsteuerabzug.

Diese unentgeltliche Wertabgabe wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt der Umsatzsteuer.

  • Erbringt der Unternehmer eine andere sonstige Leistung für den privaten Bedarf seines Personals, wird dies einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.[4] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang einen Vorsteuerabzug hatte. Hauptanwendungsfall hierfür ist der Einsatz von betrieblichem Personal für private Zwecke des Arbeitnehmers.
 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer Personal für dessen private Zwecke

Der Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer stundenweise Personal für dessen persönlichen Bereich.

Obwohl der Arbeitgeber aus den Personalkosten keinen Vorsteuerabzug hatte, wird diese unentgeltliche Wertabgabe einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt der Umsatzsteuer.

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