Kommentar

Führt ein Unternehmer gegenüber einem Nichtunternehmer eine Reiseleistung aus, für die er von Dritten sog. Reisevorleistungen (Leistungen der Dritten, die dem Reisenden unmittelbar zu Gute kommen) in Anspruch nimmt, so erfolgt eine Besteuerung nach § 25 UStG. Der Unternehmer erbringt dann mit allen Leistungen, die er zu einer solchen Reiseleistung bündelt, eine einheitliche Leistung, deren Ort am Sitz seines Unternehmens ist. Die Reiseleistung kann jedoch steuerfrei sein, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet ausgeführt werden, § 25 Abs. 2 UStG. Wird eine solche Reiseleistung ausgeführt, dann besteuert der leistende Unternehmer nur die Marge zwischen dem, was die Kunden aufwenden, und dem, was er für die Reisevorleistungen aufwenden musste.

Praxis-Tipp

Die Besteuerung als Reiseleistung ist kein Wahlrecht des Unternehmers. Liegen die Voraussetzungen vor, so erfolgt die Besteuerung zwingend nach den Vorschriften des § 25 UStG. Auch wenn die Reiseleistung nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei ist, ist der Vorsteuerabzug aus den allgemeinen Kosten nicht ausgeschlossen.

Der BFH[1] hatte 2006 festgestellt, dass auch Leistungen, die ein Unternehmer, der die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und Betreuung im eigenen Namen anbietet, nach § 25 UStG zu beurteilen sind. Auf den Zweck des Auslandsaufenthalts kommt es insoweit nicht an.

Die Finanzverwaltung hebt jetzt die dem Urteil entgegenstehenden Vorschriften in Abschn. 272 UStR 2005 auf. Die Feststellungen aus dem Urteil des BFH sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Allerdings ist es für alle vor dem 1.7.2007 ausgeführten Umsätze nicht zu beanstanden, wenn solche Studienreisen unter Berufung auf Abschn. 272 Abs. 1 UStR 2005 noch nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden.

Konsequenzen für die Praxis

Dem Urteil des BFH lagen sog. Highschool-Programme zu Grunde, bei denen Jugendliche für mehrere Monate im Ausland an einer Highschool lernen konnten. Die Finanzverwaltung wollte diese Leistungen als Inlandsleistungen (§ 3a Abs. 1 UStG) erfassen, die aber steuerfrei nach § 4 Nr. 23 UStG sind und somit keinen Vorsteuerabzug aus den Vorleistungen ermöglichten. Durch die Behandlung als Reiseleistung muss der Veranstalter zwar die Marge (Differenz zwischen der Einnahme und dem, was er für die den Reisenden direkt zugute kommenden Leistungen aufwenden muss) im Inland der Besteuerung unterwerfen, hat aber für alle allgemeinen Aufwendungen (z. B. Vorsteuer aus Miete, aus allgemeinen Verwaltungskosten, aus Prospekten) den vollen Vorsteuerabzug im Inland.

Praxis-Tipp

Die von der Verwaltung gewährte Übergangsvorschrift – für alle Leistungen, die vor dem 1.7.2007 ausgeführt worden sind – ist zu beachten. Allerdings ist die Leistung des Veranstalters bei einer solchen Studienreise nicht schon mit Abschluss des Vertrags ausgeführt, sondern erst dann, wenn die Studienreise abgeschlossen ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 31.1.2007, IV A 5 – S 7419 – 1/07, BStBl 2007 I S. 216.

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