Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ersetzt Abschn. 4.14.5 Abs. 18 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses.

Rehabilitationseinrichtungen, mit denen nach § 21 SGB IX Verträge zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geschlossen werden, gelten als begünstigte Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. ee UStG.

Die Finanzverwaltung ergänzt diese in Abschn. 4.14.5 Abs. 18 UStAE enthaltene Regelung jetzt um die ambulanten Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen nach § 40 Abs. 1 SGB V (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) erbringen, und mit denen Verträge unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 SGB IX abgeschlossen sind.

Die Regelung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Konsequenzen für die Praxis

Reicht bei einem Erkrankten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, erbringen Krankenkassen ambulante Rehabilitationsleistungen in entsprechenden Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag abgeschlossen worden ist. Durch die Ergänzung in Abschn. 4.14.5 Abs. 18 UStAE wird von Seiten der Finanzverwaltung klargestellt, dass diese Leistungen unter Beachtung der Voraussetzungen des § 21 SGB IX auch steuerbefreite Leistungen darstellen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.10.2010, IV D 3 – S 7170/10/10010, BStBl 2010 I S. 1197.

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