Kommentar

Mit Urteil v. 23.10.2003[1] hatte der EuGH entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss. Nach Auffassung des BMF ist damit § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar. Damit unterliegen diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz. Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum 30.6.2004 wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt hat.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.3.2004, IV B 7 - S 7238 - 2/04, BStBl 2004 I S. 449

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