Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben v. 3.3.2011 in Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE klargestellt, dass Integrationskurse unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG fallen, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.

Das BMF stellt jetzt klar, dass bei Leistungen, die aufgrund eines vor dem 31.3.2011 abgeschlossenen Vertrags ausgeführt werden, es nicht beanstandet wird, wenn die ausgeführte Leistung steuerpflichtig behandelt wird.

Konsequenzen für die Praxis

Zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen bei Altverträgen über die Durchführung von Integrationskursen nach § 43 AufenthG können Leistungen, die aufgrund von Verträgen, die vor dem 31.3.2011 abgeschlossen wurden, steuerpflichtig ausgeführt werden. Soweit es der leistende Unternehmer wünscht, können die Leistungen aber auch bei Altverträgen steuerfrei ausgeführt werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 8.8.2011, IV D 3 – S 7180/10/10001, BStBl 2011 I S. 755

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