Kommentar

Seit dem 1.4.2004 geht die Steuerschuldnerschaft für die Übertragung und die Bestellung von Erbbaurechten auf den Leistungsempfänger über, wenn das Erbbaurecht von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer übertragen/bestellt wird und der leistende Unternehmer auf die Steuerfreiheit zulässigerweise nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 UStG verzichtet hat.

Wichtig

Der Verzicht auf die Steuerfreiheit der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Im Regelfall muss der Leistungsempfänger auch zum Vorsteuerabzug berechtigt sein (§ 9 Abs. 2 UStG i. V. m. § 27 Abs. 2 UStG).

Probleme ergeben sich dann, wenn für nach dem 31.3.2004 endende Leistungszeiträume oder Teilleistungszeiträume Entgelte schon vor dem 1.4.2004 gezahlt worden sind. Die OFD Hannover stellt in ihrer Verfügung grundsätzlich klar, dass in diesen Fällen eigentlich – im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Leistung – die Rechnung des leistenden Unternehmers berichtigt werden müsste (dieser hat bei einer Vereinnahmung einer Anzahlung vor dem 1.4.2004 die Anzahlung bei sich als Steuerschuldner der Umsatzbesteuerung unterworfen). Gleichzeitig müsste der Leistungsempfänger als Steuerschuldner mit Ablauf des Leistungs- oder Teilleistungszeitraums aus der schon entrichteten Anzahlung die Umsatzsteuer als Steuerschuldner anmelden (und als Vorsteuer gleichzeitig wieder abziehen).

Die OFD Hannover weist aber darauf hin, dass dieses – in der Praxis sehr aufwendige – Verfahren in entsprechender Anwendung der Übergangsregelungen bei Einführung der Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen[1] nicht durchgeführt werden muss. Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn bei erfolgter Anzahlungsbesteuerung bei dem leistenden Unternehmer für alle bis zum 31.3.2004 gezahlten Voraus- oder Anzahlungen der leistende Unternehmer der Steuerschuldner bleibt.

Praxis-Tipp

Kommt es wegen der Anhebung des Steuersatzes für vor dem 1.4.2004 geflossene Anzahlungen zu einer Nachversteuerung, wird für den Differenzbetrag aber dann der Leistungsempfänger der Steuerschuldner.

Konsequenzen für die Praxis

Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei allen dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegenden Umsätzen führt in der Praxis häufig zu Problemen, da hier immer ein mehrstufiges Prüfverfahren durchzuführen ist. Zuerst muss geprüft werden, ob die Leistung überhaupt steuerbar ist, danach muss für den nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Umsatz geprüft werden, ob der leistende Unternehmer auf die Steuerfreiheit dieses Umsatzes verzichten konnte und dies auch getan hat. Für alle dann ab dem 1.4.2004 ausgeführte Umsätze wird dann der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner.

Praxis-Tipp

Zu beachten ist, dass ab dem 1.4.2004 – auch bei vorher erteilten Dauerrechnungen – eine Korrektur der Rechnung erfolgen muss, damit der leistende Unternehmer für diese Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird, keine Umsatzsteuer gesondert in einer Rechnung oder in einem Vertrag ausweist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Hannover, Verfügung v. 5.10.2009, S 7279 – 27 – StO183, DStR 2009 S. 2318

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