Kommentar

Erhält der Betreiber eines Hotels von einem Gast für eine Stornierung "Stornokosten", so kann es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz oder um ein Entgelt für das Bereithalten des Hotelzimmers handeln. Auch der EuGH[1] hatte sich 2007 mit einem Fall der Stornokosten auseinandersetzen müssen, in denen den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht zustand. In diesem Fall kam der EuGH in seiner Entscheidung zu einem nicht steuerbaren Umsatz (Schadensersatz).

Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH unterscheidet die OFD Frankfurt am Main zwei Fälle:

  1. Dem Kunden steht ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. Ist der Kunde in diesem Fall wirksam vom Vertrag zurückgetreten, handelt es sich bei den Stornokosten um einen echten – nicht steuerbaren – Schadensersatz für eine eventuelle Vermögenseinbuße des Hoteliers.
  2. Konnte der Kunde nicht wirksam von dem Vertrag zurücktreten, so sind die Stornokosten das Entgelt für das Bereithalten der Hotelzimmer – in diesem Fall kommt es zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz für den Hotelier.

Konsequenzen für die Praxis

Liegt ein nicht steuerbarer Schadensersatz vor, so darf der Hotelier keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Nur in dem Fall, in dem dem Kunden kein vertragliches Rücktrittsrecht zustand, liegt ein entgeltlicher Umsatz vor, für den in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen werden kann.

Praxis-Tipp

Hat der Leistungsempfänger eine Anzahlung geleistet und der Hotelier für diese Anzahlung eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, sollte diese Rechnung nach einem vertragsgemäßen Rücktritt berichtigt werden, wenn die Anzahlung als nicht steuerbarer Schadensersatz einbehalten wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt am Main, Rdvfg. v. 5.8.2008, S 7100 A – 199 St 110, DStR 2008 S. 1833

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